Neufassung des Kirchensteuerbeschlusses
Aus dem Amtsblatt des Erzbistums Berlin, Nr. 2 2009
Der Erzbischof von Berlin
Neufassung des Kirchensteuerbeschlusses
Der Erzbischof von Berlin hat nach Beschlussfassung des Diözesanvermögensverwaltungsrates den Kirchensteuerbeschluss wie folgt geändert und erlassen:
Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin
§ 1 Arten der Kirchensteuer
Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:
1. Kirchensteuer vom Einkommen in einem vom Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
2. Mindestkirchensteuer,
3. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im folgenden nicht anders geregelt, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 v. H. (für Sachsen-Anhalt 3,5 v. H.) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Höchstsatz).
(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
(3) In Mecklenburg-Vorpommern wird abweichend von Absatz 1 ein Mindestbetrag erhoben, sofern Einkommen-(Lohn-)steuer festgesetzt wird. Er beträgt jährlich 3,60Euro, monatlich 0,30 Euro, wöchentlich 0,07 Euro, täglich 0,00 Euro. Bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird keine Mindestkirchensteuer erhoben.
§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird erhoben
1. von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten (in Sachsen-Anhalt: steuererhebenden) Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden,
2. in den Ländern Berlin und Brandenburg auch von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes des Landes Berlin bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt (Kirchgeldtabelle):
§ 4 Berechnungsgrundlagen
Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgebend.
§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37 b, 40, 40 a Absätze 1, 2 a bis 5, 40 b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Empfänger keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach § 37 b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(3) Kann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden, so ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 70 v. H. für die Evangelische Kirche und 30 v. H. für die Katholische Kirche im Land Brandenburg, 90 v. H. zu 10 v. H. im Land Mekklenburg- Vorpommern und in Sachsen-Anhalt 73 v. H. zu 27 v. H. aufzuteilen und abzuführen. Im Land Berlin ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 v. H. für die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v. H. für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, 30. Dezember 2008
J.-Nr.: B/A- 494/2008
III-bj/ti
Siegel
+ Georg Card. Sterzinsky
Erzbischof von Berlin
Manfred Ackermann
Cancellarius curiae
Der Kirchensteuerbeschluss als Download
