Orientierungspunkte

für den pastoralen Dienst der Ständigen Diakone mit Zivilberuf im Erzbistum Berlin

1. Ein Ständiger Diakon mit Zivilberuf übernimmt in der Regel in seiner Heimatpfarrei verbindlich kontinuierlich wenigstens eine diakonale oder pastorale Aufgabe. Eine solche Aufgabe kann z.B. sein:

  • Mitarbeit oder Leitung von einzelnen Caritas-oder Familienkreisen,
  • Leitung von Krankenbesuchsdiensten,
  • Betreuung von Hauskranken,
  • Begleitung von Firmkursen,
  • Leitung von Gruppen der Gottesdienstbeauftragten oder Ministranten.

Diese Aufgabe ist mit dem zuständigen Pfarrer abzusprechen und wird durch ein Bischöfliches Dekret übertragen.

2. Darüber hinaus soll der Diakon nach den Möglichkeiten seiner persönlichen Situation liturgische Dienste übernehmen für Casualia wie Taufen, Trauungen, Beerdigungen und Gräbersegnungen. Dies gilt auch für rüstige Diakone im Ruhestand.

3. Dem Ständigen Diakon soll die Möglichkeit gegeben werden, wenigstens einmal im Monat an der regelmäßigen pfarrlichen Dienstbesprechung teilzunehmen.

4. Er nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teil und soll sich deshalb auch in andere pfarrliche Aktivitäten nach Maßgabe seiner zeitlichen Möglichkeiten einbringen.

5. Er ist Mitglied des Dekanatskonventes und gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Zusammenkünften teilzunehmen.

6. Er predigt wenigstens einmal im Monat an einem Sonn- oder Feiertag. Bei diesem Gottesdienst übernimmt er auch die Assistenz. Der Termin muss rechtzeitig mit dem Pfarrer abgesprochen sein.

7. Wenigstens einmal im Monat soll er die Möglichkeit haben, den ganzen Sonntag einschließlich der hl. Messe mit seiner Familie zu begehen.

8. Er feiert nach Möglichkeit wenigstens einmal in der Woche die Werktagsmesse mit.

9. Zu seinen Pflichten zählt weiterhin die Teilnahme an der „Missa chrismatis“ und falls möglich auch am
„Dies sanctificationis“ des Bistumsklerus, sowie an der „Jahresversammlung der Geistlichen“. Darüber hinaus soll er alle 2-3 Jahre an Exerzitien teilnehmen.

10. Schließlich soll er sich am Assistenzdienst bei bischöflichen Gottesdiensten in der Kathedrale beteiligen.

(siehe Amtsblatt des Erzbistums Berlin 2007/3 lfd. Nr. 44, S. 50/51)