Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung

Vorbemerkung

Im Sommer 2017 hatte das Erzbistum Berlin einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalbehörde im Bezirk Mitte gestellt. Seit März 2018 liegt die Genehmigung vor.
Im Folgenden wird Umfang der Antrag vollständig dokumentiert. Alle Weiterentwicklungen der Planung werden fortlaufend dokumentiert.

  • Bauteil I – St. Hedwigs-Kathedrale mit Tiefsakristei
  • Bauteil II – Bernhard-Lichtenberg-Haus (Altbau + Neubau)

1.Präambel
2.Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen
2.1.Veranlassung
2.2. Darstellung der formalen und inhaltlichen Prozesse zur Entscheidung des Erzbischofs für einen Umbau der St. Hedwigs- Kathedrale

A.

Anwendung des § 21 DSChG Bln im Falle der Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen nach § 11 DSchG Bln
B.

Denkmalbehördliche Pflicht zur Berücksichtigung der von der Behörde der anerkannten Religionsgemeinschaft festgestellten gottesdienstlichen Belange
I. Feststellung der gottesdienstlichen Belange durch den Diözesanbischof
1.Feststellung der gottesdienstlichen Belange durch zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft
2.Maßgeblichkeit des Selbstverständnisses der Kirche gegenüber dem Denkmalschutz
II.Gottesdienstliche Belange im Einzelnen
1. Die St. Hedwigs-Kathedrale und das Zweite Vatikanische Konzil
2. Das raumliturgische Grundkonzept
a.Die horizontale „Sinnachse“
b.Die vertikale „Sinnachse“
c. Trinitätstheologisch grundgelegte Ekklesiologie
d.Die kirchlichen Wesensvollzüge
2.3Baugeschichte der Kathedrale als Auszug aus den Gutachten zur Baugeschichte, Krieger+Mielke - Architekten, 2013
2.4Maßnahmenkatalog / Umbauplanung 2017
2.4.1Bauteil I – St. Hedwigs-Kathedrale mit Tiefsakristei
2.4.1.1.Kathedrale
2.4.1.2.Tiefsakristei
2.4.2. Bauteil II – Bernhard-Lichtenberg-Haus (Altbau + Neubau)
2.4.2.1.Bernhard Lichtenberg Haus Altbau
2.4.2.2.Bernhard Lichtenberg Haus Neubau

1. Präambel

Der Innenraum der St. Hedwigs-Kathedrale wurde in seiner heute wesentlichen Gestalt Ende der 50er Jahre nach den Entwürfen von Hans Schwippert errichtet. Die Fertigstellung der „schwippertschen“ Umbaumaßnahmen erfolgte unmittelbar vor dem II. Vatikanischen Konzil.

Seit mehr als 50 Jahren wurden im Innenraum der Kathedrale keine wesentlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, sodass die St. Hedwigs-Kathedrale einen erheblichen Sanierungsstau aufweist, der eine erhebliche Modernisierung und Instandsetzung der Innenräume der Kathedrale erforderlich macht.

Gleichzeitig hat die Kathedrale mit/nach der Wiedervereinigung Deutschlands einen wesentlichen Wandel in ihrer Bedeutung und damit auch in ihren Aufgaben erfahren. Die St. Hedwigs-Kathedrale ist nicht mehr nur die Bischofskirche des Erzbistums Berlin, sondern übernimmt mit dem benachbarten Bernhard-Lichtenberg-Haus Aufgaben, die in ihrer Wirkung deutlich über die Grenzen des Erzbistums hinausgehen.Vor diesem Hintergrund entschloss sich das Erzbistum Berlin eine umfassende Sanierung der Innenräume vorzunehmen, bei der nicht nur die baulichen und technischen Mängel beseitigt werden, sondern u.a. auch funktionale Verbesserungen vorzunehmen, um das Bauwerk an die veränderten Anforderungen, auch zukünftig, anzupassen.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde 2013 ein „Offener Realisierungswettbewerb mit Ideenteil Neugestaltung des Innenraums und des baulichen Umfeldes St. Hedwigs-Kathedrale“ (Link zu „Protokoll des Preisgerichtes 2. Phase“) ausgelobt.

Eine hochkarätige Jury wählte aus den 160 Beiträgen als Sieger dieses Wettbewerbs den Entwurf des Büros Sichau & Walter Architekten GmbH mit Leo Zogmayer, der eine komplette Neugestaltung des Innenraums in der Ober- und Unterkirche, sowie den zugehörigen Räumen und darüber hinaus eine Flächenerweiterung durch den Neubau einer Tiefsakristei unter der Hoffläche zwischen der Kathedrale und dem benachbarten Bernhard-Lichtenberg-Haus (Altbau und Neubau) vorsieht.

Die planerische Aussage einer ganzheitlichen Überformung des Innenraums steht damit in der Tradition zu den vorangegangenen großen „Renovierungen“, wie sie in der Vergangenheit von Hasak, Hofmeister und Schwippert vorgenommen wurden.

Auf Grundlage des Siegerentwurfs erfolgten weitergehende Planungen als Entscheidungsgrundlage des Erzbischofs. Im Zuge seiner Entscheidungsfindung wurde die Planung vom Erzbischof auch mit den Gremien des Erzbistums sowie Fachleuten, u.a. diskutiert.

In der Entscheidung des Erzbischofs zum Umbau der Kathedrale ist ein wichtiger Aspekt der Umbau des Bernhard-Lichtenberg-Hauses (Altbau und Neubau), da in dem liturgisch-theologischen Konzept Kathedrale, Tiefsakristei und Bernhard-Lichtenberg-Haus eine Einheit bilden.

Im Bernhard-Lichtenberg-Haus (Altbau und Neubau) soll neben der Domgemeinde, dem Domchor, dem Sitz des Erzbischofs und des Metropolitankapitels auch ein Wissenschaftskolleg und ein Kaffeehaus installiert werden.

Kathedrale und die Institutionen im Bernhard-Lichtenberg-Haus bilden, sich gegenseitig ergänzend, in ihrer Wirkung und Bedeutung eine Einheit, mit einer daraus resultierenden Strahlkraft von überregionaler Bedeutung.

Der bestehenden Baukörper des Bernhard-Lichtenberg-Hauses (Altbau und Neubau) ist weder funktional noch konstruktiv geeignet die erforderlichen Nutzungsanforderungen zu erfüllen. Eine bauliche Neukonzeption der zwei Gebäudeteile, des Altbaus an der Französischen Straße und des in den 1970er Jahre errichteten Gebäudeflügels („Neubau“) entlang der Hedwigskirchgasse ist daher zwingend geboten.
Im Ideenteil des vorgenannten Wettbewerbs wurden hierzu bereits Überlegungen zur „Umnutzung“ des Bernhard-Lichtenberg-Hauses formuliert.

Der Siegerentwurf zur Kathedrale sieht in seinem Ideenteil eine Komplettsanierung mit Umbau des Altbaus, sowie den Abriss des bestehenden „Neubaus“ und die Errichtung eines neuen Baukörpers an gleicher Stelle vor. Dabei soll der neue Baukörper vom bestehenden Altbau abrücken, um diesen in seiner Wirkung zu betonen.

Gleichzeitig sollen damit neue Zu- und Durchwegungen zur Hoffläche zwischen Kathedrale und Bernhard-Lichtenberg-Haus geschaffen werden, die in Verbindung mit einer veränderten Gebäudekontur des Neubaus zu einer Aufwertung dieser heute überwiegend als Transitraum genutzten Freifläche führen sollen.

Der im Siegerentwurf angedachte Neubau, mit seinem gegenüber dem aktuellen Bestand deutlich geringer dimensionierten Bauvolumen, reicht zur Umsetzung des von den einzelnen Nutzergruppen geforderten Flächenbedarfs jedoch bei weitem nicht aus.

Auf Grundlage des Entwurfsgedankens des Büros Sichau & Walter wurden von der Bauabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats weitergehende Überlegung zur Realisierung bzw. Optimierung des von den jeweiligen Nutzergruppen angezeigten Flächenbedarfs unternommen und in einer Machbarkeitsstudie dokumentiert.

Ziel der Machbarkeitsstudie ist es, den von den Nutzern angemeldeten Flächenbedarf in Hinblick auf Schaffung funktionsfähiger Nutzungsbereich zu überprüfen und unter Beachtung der städtebaulichen Gegebenheit ein Gebäudevolumen zu definieren.

Gleichzeitig soll mit der Machbarkeitsstudie der Flächenmindestbedarf für das neugestaltete Bernhard-Lichtenberg-Haus definiert werden, der zwingend benötigt wird, um die Funktion und damit den Gedanken des Gesamtkonzeptes für diesen Standort sicherstellen zu können. Die Definition der sich aus dem Mindestflächenbedarf entwickelnden Gebäudekubatur für das neue Bernhard-Lichtenberg-Haus berücksichtigt die bereits vorgenannte beabsichtigte Aufwertung des Außenraumes.

Da der Umbau des Bernhard-Lichtenberg-Haus und der St. Hedwigs-Kathedrale eine Einheit in diesem theologischen Gesamtkonzept bildet, sollen trotz der aktuell unterschiedlichen Planungsstände eine denkmalrechtliche Genehmigung für beide, sich einander ergänzende Bauteile beantragt werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass hierdurch funktionierende Bauteile entstehen und somit das Gesamtkonzept umgesetzt werden kann.


2. Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen

2.1. Veranlassung

Die liturgischen Anforderungen an die St. Hedwigs-Kathedrale, die nicht nur Hauptkirche des Erzbistums Berlin, sondern zugleich für die ganze Katholische Kirche Deutschlands die zentrale Kirche in der Bundeshauptstadt ist, machen eine Neugestaltung des Innenraums der Kathedrale erforderlich.

Bei der Bewältigung dieser Aufgaben ist ein wichtiger Aspekt in diesem geplanten Prozess der Veränderung die Aufwertung des Ortes insgesamt, indem die St. Hedwigs-Kathedrale und das Bernhard-Lichtenberg-Haus neu gegliedert und erweitert werden sollen, um als kirchlicher Ort mit überregionaler Bedeutung wirken zu können. Vor diesem Hintergrund können beide Bauteile nur gemeinsam bewertet werden, steht der Umbau der Bernhard-Lichtenberg-Haus doch im direkten Kontext mit der St. Hedwigs-Kathedrale.


2.2 Darstellung der formalen und inhaltlichen Prozesse zur Entscheidung des Erzbischofs für einen Umbau der St. Hedwigs-Kathedrale

Die geplanten Umbaumaßnahmen, betreffend die St. Hedwigs-Kathedrale, sind denkmalschutzrechtlich zulässig.
Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 1 DSchG Bln, wonach denkmalpflegerische Gründe zurückstehen, soweit Entscheidungen über religiöse Belange zu beachten sind.

§ 21 Abs. 1 DSchG Bln bestimmt, dass Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Religionsgemeinschaften und unter Berücksichtigung der von diesen festgestellten gottessdienstlichen Belangen zu treffen sind. Mit anderen Worten: Im Rahmen von § 21 DSchG Bln kommt es in rechtlicher Hinsicht auf die Frage, ob und inwieweit den in § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln genannten Maßnahmen Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, nicht an. Im Falle von § 21 DSchG Bln ist vielmehr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, weil die gottesdienstlichen Belange als ein i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 DSchG Bln überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangen (vgl. vgl. Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 21 Erl. 3.2.2).

§ 21 DSchG Bln trägt der verfassungsrechtlich gewährten Religionsfreiheit Rechnung, geschützt sind insoweit u.a. die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung (Art. 4, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 bis 139 WRV und Art. 29 BerlVerf). Insbesondere werden durch § 21 Abs. 1 DSchG Bln für den Umgang mit Denkmalen, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, die verfassungsrechtlichen Vorgaben des religionsgesellschaftlichen Selbstorganisationsrechts (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) klargestellt (Wasmuth, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, Teil D Rn. 188).

„Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den anerkannten Religionsgesellschaften und den Kirchen die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]: 70, 138 [164]; 72, 278 ff.). Zu den eigenen Angelegenheiten gehören insbesondere die Ausgestaltung des Gottesdienstes und die Ausstattung des Kirchenraums unter theologischen Aspekten (…).“
(VGH Mannheim, Urteil vom 30.01.2003 – 1 S 1083/00 –, Rn. 23 [zitiert nach juris])

Dem Selbstverständnis der Kirche ist – auch bei Fragen des Denkmalschutzes (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 27 [zitiert nach juris]) – ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25.03.1980 – 2 BvR 208/76 –, BVerfGE 53, 366, 401: Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten [Art 137 Abs. 3 WRV] erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt).

A. Anwendung des § 21 DSChG Bln im Falle der Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen nach § 11 DSchG Bln

§ 21 DSchG Bln ist im vorliegenden Falle, in dem es um die begehrte Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen geht, anwendbar.

§ 21 DSchG Bln gilt nämlich nicht etwa nur dann, wenn – durch die zuständige Denkmalbehörde initiiert – Verfügungen (etwa in Gestalt von Erhaltungs- oder Wiederherstellungsanordnungen) ergehen, sondern auch dann, wenn in Bezug auf eine konkrete (genehmigungspflichtige) Maßnahme die Erteilung einer denkmalpflegerischen Genehmigung gemäß § 11 DSchG Bln begehrt wird (vgl. Haspel/Martin/Wenz/Drewes, a.a.O., § 21 Erl. 3.2.2).

Außerdem erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 21 DSchG Bln auch auf Unterorganisationen „der Kirche“ (vgl. Haspel/Martin/Drewes, a. a. O., § 21 Erl. 1.2 a. E.), so dass sich im vorliegenden Falle auch das Erzbistum Berlin auf § 21 Abs. 1 DSchG Bln berufen kann.

B. Denkmalbehördliche Pflicht zur Berücksichtigung der von der Behörde der anerkannten Religionsgemeinschaft festgestellten gottesdienstlichen Belange

Die zuständige Denkmalbehörde hat die von der anerkannten Religionsgemeinschaft festgestellten gottesdienstlichen Belange zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 DSchG Bln).

I. Feststellung der gottesdienstlichen Belange durch den Diözesanbischof

Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die gottesdienstlichen Belange von den zuständigen Behörden der anerkannten Religionsgemeinschaften i.S.v. § 21 Abs. 1 DSchG Bln festgestellt werden. Die von der anerkannten Religionsgemeinschaft festgestellten gottesdienstlichen Belange sind von der Denkmalbehörde „zu berücksichtigen“. Das bedeutet, dass sie nicht nur in die Ermessensausübung oder in eine etwaige Güterabwägung einzubeziehen, sondern von der Denkmalbehörde zu beachten sind (so ausdrücklich Haspel/Martin/Wenz/Drewes, a. a. O., § 21 Erl. 3.2.2).

1. Feststellung der gottesdienstlichen Belange durch zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft

Die von der Denkmalbehörde zu berücksichtigenden festgestellten gottesdienstlichen Belange müssen von der „zuständigen Behörde“ der (anerkannten) Religionsgemeinschaft festgestellt sein.
Die Feststellung der gottesdienstlichen Belange obliegt ausschließlich und abschließend den Kirchen (VG Dresden, Urteil vom 11.09.2010 – 4 K 1827/08 – Rn. 25; VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 36 [jeweils zitiert nach juris]), jedoch nicht den Kirchengemeinden, sondern den – kirchenrechtlich – „zuständigen“ Behörden.
Im vorliegenden Falle trifft gemäß kanonischem Recht der Erzbischof von Berlin die Feststellungen. Er leitet als Diözesanbischof (vgl. Can. 376 CIC) das Erzbistum Berlin, bei dem es sich um eine teilkirchliche Organisationseinheit handelt. Gemäß Can. 369 CIC ist eine Diözese „der Teil eines Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird; in dem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt.“ Dem Diözesanbischof kommt gemäß Can. 381 § 1 CIC in der ihm anvertrauten Diözese „alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.“ Mit Dekret vom 14.03.2017 hat die päpstliche Kleruskongregation die Zuständigkeit des Erzbischofs von Berlin für die getroffenen Entscheidungen über die Umbaumaßnahmen betreffend die St. Hedwigs-Kathedrale bestätigt; darin heißt es u.a.:
„Darüber hinaus liegt es in der Kompetenz und im Ermessen des Bischofs – stets unter Wahrung der Rechte der betroffenen Organe –, eine Entscheidung für eine bestimmte Umsetzung der Innenraumgestaltung der Kathedrale zu treffen.“

Insoweit ist im vorliegenden Falle auch Can. 1216 CIC beachtet worden. Danach gilt, dass bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten sind. Hier wurde ein umfangreicher zweistufiger öffentlicher Wettbewerb zum Umbau der Kathedrale mit einem Ideenwettbewerb zum benachbarten Bernhard-Lichtenberg-Haus durchgeführt; zur Auslobung des Wettbewerbs ist eine liturgische Stellungnahme erstellt worden (Prof. Dr. Albert Gerhards, Bonn). Nach der Entscheidung der mit Fach- und Sachpreisrichtern hochrangig besetzten Jury wurde eine weitere liturgische Stellungnahme zu den Umbauplänen eingeholt (Prof. Dr. Benedikt Kranemann, Erfurt). Erzbischof Dr. Koch hat diverse kirchliche Gremien befragt (u. a. Liturgiekommission, Diözesanrat, Priesterrat, Pastoralrat, Metropolitankapitel, Diözesanvermögensverwaltungsrat), die sich im Ergebnis mit großer Mehrheit für die angedachten Umbaumaßnahmen ausgesprochen haben. Zusätzlich wurden zwei Klausurtagungen sowie ein fachlich hochrangig besetztes Symposium durchgeführt, bei dem u. a. liturgische Experten ihre Stellungnahme abgaben. Weiterhin hat Erzbischof Dr. Koch auf einer Studienreise in die USA Kathedralen mit zentraler Aufstellung des Altars besichtigt und mit dortigen Fachleuten liturgische Fragen erörtert. Auf der Grundlage dieses umfangreichen Konsultationsprozesses hat Erzbischof Dr. Koch am 01.11.2016 schließlich entschieden, die St. Hedwigs-Kathedrale auf der Grundlage des Siegerentwurfs des oben genannten Wettbewerbs umzubauen.

2. Maßgeblichkeit des Selbstverständnisses der Kirche gegenüber dem Denkmalschutz

Bei der Feststellung der „gottesdienstlichen Belange“ kommt dem Selbstverständnis der Kirche entscheidende Bedeutung zu (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 36 m.w.N. [zitiert nach juris]). Es bleibt – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – grundsätzlich den Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben sind“, was „Nähe“ zu ihnen bedeutet und welches die „wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre“ sind. Demnach ist es auch den Religionsgemeinschaften überlassen, verbindlich festzustellen, was „gottesdienstliche Belange“ i.S.v. § 21 Abs. 1 DSchG Bln sind (vgl. VGH Mannheim, a. a. O., Rn. 36 [zitiert nach juris]):
„Was ein gottesdienstlicher Belang ist, d. h. was also theologische, dogmatische und liturgische Erfordernisse des Gottesdienstes sind, wird von den Religionsgesellschaften innerhalb der gewährten Religionsfreiheit festgestellt. Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirche entscheidende Bedeutung zu (Jeand`Heur/Korioth, aaO, Art. 86 Rdnr. 351 mit Hinw. auf Kästner, HbStKirchR I, S.905 ff.; Braun, aaO, Art. 86 Rdnr. 5 ff., Art. 4 Rdnr. 4 und 5 m.w.N.; Albrecht, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, S. 224; Isensee, res sacrae unter kircheneigenem Denkmalschutz, in: Kirche und Recht, 1999, S. 117 ff.; Heckel, aaO, S. 41 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit von Kündigungen, die kirchliche Einrichtungen gegen in ihren Diensten stehende Arbeitnehmer wegen der Verletzung sog. Loyalitätsobliegenheiten ausgesprochen haben (BVerfGE 70, 138 ff.), ausgeführt, dass es grundsätzlich den Kirchen überlassen bleibt, verbindlich zu bestimmen, was ‚die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert‘, was ‚spezifisch kirchliche Aufgaben‘ sind, was ‚Nähe‘ zu ihnen bedeutet und welches die ‚wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre‘ sind sowie weiterhin dass im Streitfall die Gerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe zugrunde zu legen haben. Daraus ist mit Blick auf § 11 Abs. 1 DSchG zu schließen, dass es grundsätzlich den Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften überlassen ist, verbindlich festzustellen, was ‚gottesdienstliche Belange‘ sind. In räumlicher Hinsicht sind die Kirchen bei der Geltendmachung gottesdienstlicher Belange nicht auf bestimmte räumliche Bereiche des Kulturdenkmals, etwa auf den Chorbereich, auf Altar und Taufstein, begrenzt. Liturgische Erfordernisse können auch andere Teile des Kirchenbaus und -raums betreffen, z. B. bei Maßnahmen zur Veränderung der Akustik im Hinblick auf eine geänderte Bedeutung der Kirchenmusik für den Gottesdienst (Strobl/Majocco/Sieche, aaO, § 11 Rdnr.5). In sachlicher Hinsicht ist die Feststellung begrenzt auf theologische, dogmatische bzw. liturgische Erfordernisse und Gesichtspunkte des Gottesdienstes.“ (VGH Mannheim, a. a. O., Rn. 36 [zitiert nach juris])

Die Denkmalbehörden und die (Verwaltungs-) Gerichte sind bei der Bestimmung des Inhalts der „gottesdienstlichen Belange“ an die kirchlichen Vorgaben gebunden, solange diese nicht in Widerspruch stehen zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie etwa im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ihren Niederschlag gefunden haben (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 36 [zitiert nach juris]).

„Deshalb kommt den Gerichten insoweit lediglich die Kompetenz zu, den Sachverhalt festzustellen und die kirchlichen Vorgaben auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die Nachprüfung der geltend gemachten Belange auf theologisch-dogmatische bzw. liturgische Richtigkeit oder der Berechtigung der liturgischen Forderungen hinsichtlich des kirchlichen Kulturdenkmals in gottesdienstlicher Funktion hingegen ist dem Gericht verwehrt.“
(VGH Mannheim, a. a. O., Rn. 36 [zitiert nach juris])

Demzufolge ist es auch den Denkmalbehörden lediglich erlaubt, die geltend gemachten Belange auf Plausibilität zu prüfen, ihnen steht allein die Vornahme einer Schlüssigkeitsprüfung zu (Haspel/Martin/Wenz/Drewes, a. a. O., § 21 Erl. 3.2.2).

Nachfolgend wird erläutert und begründet, dass hier gottesdienstliche Belange vorhanden sind und bei den geplanten Umbaumaßnahmen Beachtung verlangen. Sie haben gottesdienstliche Relevanz, wobei vor allem Augenmerk darauf gelegt worden ist, dass durch § 21 DSchG Bln maßgeblich Ritus, Liturgie, Andacht und Seelsorge privilegiert sind (Haspel/Martin/Drewes, a.a.O., §21 Erl. 3.2.2).

II. Gottesdienstliche Belange im Einzelnen

1. Die St. Hedwigs-Kathedrale und das Zweite Vatikanische Konzil

Das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) gilt zu Recht als der „Beginn einer neuen Epoche in der Geschichte der Liturgie“ (Rupert Berger). Nur drei Wochen nachdem am 1. November 1963 die wieder aufgebaute St. Hedwigs-Kathedrale in Berlin eingeweiht wurde, setzten die Konzilsväter in Rom mit der Liturgiekonstitution „Sacrosanctum concilium“ die entscheidende, historische Zäsur. Ein unglückliches Zusammentreffen. Denn gerade als das Konzil die Überzeugung aussprach, dass der Ecclesia semper reformanda notwendig eine Liturgia semper reformanda entspricht (K. Richter), waren mit Blick auf die Haupt- und Mutterkirche des Erzbistums Berlin in bester Absicht Tatsachen geschaffen worden, die eine Festlegung auf Jahrzehnte hin bedeuteten. Erst in jüngster Zeit ist es möglich geworden, eine Umgestaltung in Angriff zu nehmen, die – wie der preisgekrönte Entwurf von Sichau & Walter Architekten mit dem Künstler Leo Zogmayer – „eine nachkonziliarer Liturgietheologie entsprechende Versammlung der Gemeinde um die zentralen Orte des gottesdienstlichen Geschehens“ (B. Kranemann) ermöglicht. Nach über einjähriger intensiver Beratung durch verschiedene Experten, durch diözesane Räte und Gremien hat Erzbischof Koch am 1. November 2016, dem 243. Weihetag der St. Hedwigs-Kathedrale, in einem Hirtenwort seine Entscheidung bekannt gegeben: „Nach gründlicher Überlegung und Erwägung im Gebet bin ich entschlossen, die Umgestaltung unserer Kathedrale auf der Grundlage des Entwurfs der Preisträger mit Freude und Tatkraft in Angriff zu nehmen.“

2. Das raumliturgische Grundkonzept

Der ausgewählte Entwurf verwirklicht eine theologische Grundidee, die der St. Hedwigs-Kathedrale zwei zentrale „Sinnachsen“ einstiftet, eine horizontale und eine vertikale. Die horizontale Achse (Pronaos – große Rotunde – kleine Rotunde) verdeutlicht vor allem die synchron-diabatische Dimension, die aller kirchlichen Liturgie zueigen ist (J.A. Jungmann), die vertikale Achse die diachron-anabatisch-katabatische Dimension.

a. Die horizontale „Sinnachse“

Die diabatische Dimension meint dabei das verwandelnde Sichdurchdringen, den transitus („Hindurchgang“), den beziehungsstiftenden Austausch zwischen Gott, Mensch und Welt im Hier und Jetzt. Die erste Verkörperung dieses diabatischen Grundgestus ist bereits der Pronaos. Er soll zum Bebel-Platz hin geöffnet werden und von außen Einblick erlauben. So entsteht ein Raum der Begegnung zwischen Kirche und „Welt“, zwischen Gläubigen, Anders- und Nichtglaubenden – als Zeichen der Einladung Gottes an die Welt und als Geste Jesu, der seine Jünger aussandte, um alle Menschen einzuladen und anzunehmen, auch die Schwachen und Vergessenen (vgl. Lk 14, 12 – 14). Vom Portikus aus betritt man durch die inneren Seitenportale den eigentlichen gottesdienstlichen Raum, sie bilden somit die Schwelle zum Heiligen und versinnbildlichen Christus selbst (vgl. Joh 10,9). Im Inneren der großen Rotunde vollzieht sich in der gemeindlichen Versammlung immer wieder die tiefste Diabase zwischen Gott und seinem Volk im Heiligungsdienst der Kirche, vor allem in der Feier der Sakramente. In der kleinen Rotunde, die künftig wieder von der großen Rotunde aus einsehbar sein wird, erfährt das diabatische Element schließlich eine dritte Akzentuierung. Sie dient nach dem Umbau nicht mehr als Sakristei, sondern – wie schon vor dem Zweiten Weltkrieg – als Sakramentskapelle, als jener „vom Kirchenraum getrennte“ Ort (Allgemeine Einführung ins Römische Messbuch 276), an dem die gewandelten eucharistischen Gaben von Brot und Wein, der Leib und das Blut Jesu Christi, aufbewahrt werden. Dieser Raum der Stille ist eine persönliche Einladung an jeden Einzelnen, in Anbetung, Meditation und individuellem Gebet vor Gott hinzutreten. Die gottesdienstlichen Handlungen werden zukünftig in einer Tiefsakristei vorbereitet, die integral zum liturgischen Gesamtkonzept gehört.

b. Die vertikale „Sinnachse“

Während die horizontale Raumachse ein diabatisches Verständnis aller liturgischen Vollzüge fordert und fördert, erschließt die vertikale Strukturlinie die Wahrnehmung ihrer Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft umspannenden Diachronizität sowie ihrer theologischen Dynamik in der Spannung von Katabase (Herabstieg Gottes zu den Menschen) und Anabase (Hinaufstieg des Menschen zu Gott). Die Unterkirche ist der Ort der memoria, an dem sich die Kirche von Berlin ihrer Ursprünge vergewissert. Als „Grablegungs- und Gedächtnisstätte“ wird sie, als echte, d.h. geschlossene Krypta wieder hergestellt, „weiterhin und verstärkt an die Geschichte unseres Erzbistums in Berlin, Brandenburg und Vorpommern sowie an die vielen Glaubenszeugen erinnern“ (Hirtenwort 5). Sinnfälligerweise befindet sich in der geometrischen Mitte der Unterkirche, am untersten Punkt der Kathedrale, der Taufbrunnen, jenes Fundament, aus dem die Kirche immer wieder neu verjüngt und erneuert hervorgeht. Hier werden die Gläubigen „in Christus eine neue Schöpfung“ (2 Kor 5,17). Die Unterkirche ist zugleich der Ort für die Spendung des Bußsakraments und für Feier von Werktagsgottesdiensten. In der Oberkirche, dem Ort der celebratio, der Entfaltung der Ursprünge, befindet sich unmittelbar über dem Taufbrunnen der Altar. „Hier wird das Gedächtnis des Todes und der Auferstehung unseres Herrn begangen in der Feier der Eucharistie. Hier verbinden sich Himmel und Erde im Zeichen der beiden Kugelhälften Kuppel und Altar. Christus ist unsere Mitte, um die wir uns als österliche Gemeinschaft zu Gottesdienst versammeln.“ Das Konzil spricht von der Eucharistiefeier als „der Quelle und dem Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens“ (II. Vat., Lumen gentium 11). Aus guten liturgischen und theologischen Gründen ist der Altar daher ins Herz der gesamten raumliturgischen Anordnung gerückt. Die Kuppel mit dem transparenten Oculus schließlich ist der Ort der exspectatio. Was in der Taufe seinen schöpferischen Ursprung genommen hat, was in der eucharistischen Feier immer wieder neu entfaltet wird, das gelangt hier an sein eschatologisches Ziel, zur himmlischen Vollendung.

c. Trinitätstheologisch grundgelegte Ekklesiologie

Der liturgische Hauptraum, der durch den Umbau „eine sehr klare und sprechende, ja: konzentrierte und konzentrierende Gestalt“ (B. Kranemann) erhält, liegt genau im Schnittpunkt der beiden beschriebenen „Sinnachsen“. Die dem Rundbau der St. Hedwigs-Kathedrale eingestiftete bauliche Grundidee ist die der Kugel. Das Raumkonzept des Siegerentwurfs schreibt dieser philosophisch-theologisch recht deutungsoffenen Ausgangsfigur auf sehr klare und unmissverständliche Weise eine genuin christliche Deutung ein. Es ist die trinitätstheologisch grundgelegte Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils, die darin zum Ausdruck kommt. Die Kirche ist zunächst und grundlegend das eine Volk Gottes, des Vaters. Im leeren wie im gefüllten Zustand macht die Raumdisposition spontan deutlich: „Unter allen Christgläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit.“ (Can. 208 CIC). Ebenso spontan wird freilich klar: Die Kirche ist in sich selbst gegliederter Leib Christi. In der Messfeier kommt die Christuspräsenz dem Konzil zufolge auf vierfache Weise zum Ausdruck. Christus ist „wirklich gegenwärtig in der Gemeinde, die sich in seinem Namen versammelt, in der Person des Amtsträgers, in seinem Wort sowie wesenhaft und fortdauernd unter den eucharistischen Gestalten.“ (Allgemeine Einführung ins Römische Messbuch 7; vgl. II. Vat. Konzil, Sacrosanctum concilium 7). Diese doppelte Bipolarität von versammelter Gemeinde und hierarchischen Amtsträgern auf der einen Seite, von Tisch des Wortes und Tisch des Mahles auf der anderen Seite verdeutlicht der Neuentwurf auf ebenso eindrucksvolle wie unaufdringliche Weise. Ambo und Altar bilden innerhalb des großen Rundes der Kathedrale ein spannungsvolles, ellipsenförmiges Arrangement in axialer Anordnung. Als fünftes Element, das die Gemeinde auf Christus, den kommenden Herrn, ausrichtet, dem sie entgegeneilt, kommt das große raumprägende Kreuz hinzu, das zwischen dem Hauptraum der St. Hedwigs-Kathedrale und der Sakramentskapelle vorgesehen ist. Modernen liturgietheologischen Ansprüchen genügt der umgestaltete Hauptraum der Kathedrale vor allem dadurch in hervorragender Weise, dass er in der Lage ist, innerhalb einer einzigen liturgischen Feier je nach Art und Ort der Handlung eine andere Grundgestalt anzunehmen: „die dialogische der Wortfeier, die gerichtete des Gebets und die konzentrische des Eucharistischen Mahles“ (A. Gerhards). Die Kirche ist schließlich Tempel des Heiligen Geistes. Jeder einzelne Getaufte und Gefirmte ist berufen, sich selbst auch im Gottesdienst mit seinen verschiedenen Aufgaben, Charismen und Begabungen zur Geltung bringen.

Die Klarheit der historisch vorgegebenen Raumgestalt, die der vorliegende Entwurf betont, stellt eine Analogie zur theologischen Klarheit des Konzeptes dar. Damit entspricht er den „Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen“ der Deutschen Bischofskonferenz (6. ergänzte Auflage, 2002), die dazu einladen „nach zeitgemäßen Ausdrucksformen des Glaubens zu suchen, die in die gegenwärtige Kultur eingebunden sind“, und fordern, dass der gottesdienstliche Raum „von der Glaubwürdigkeit des Evangeliums geprägt“ und somit „eine Einfachheit aufweisen“ soll, „der künstlerische Qualität und Zweckmäßigkeit innewohnen.“

Das Zusammenspiel aller Einzelelemente ist dabei Voraussetzung für die liturgische Wirkmächtigkeit des Ortes. Der liturgische Handlungsraum, sein physischer Rahmen und alle Ausstattungselemente sind zwingend aufeinander bezogen.

d. Die kirchlichen Wesensvollzüge

Die St. Hedwigs-Kathedrale ist die Bischofskirche des Erzbistums Berlin und spielt als solche eine herausragende Rolle im Pastoralen Prozess „Wo Glauben Raum gewinnt“. In diesem Prozess stellt sich die katholische Kirche in Berlin die Frage, wie sie ihren pastoralen und missionarischen Auftrag auch morgen noch erfüllen kann. Die Kathedrale und ihr Umfeld sind in diesem Prozess von herausragender Bedeutung, nicht nur im Hinblick auf die Liturgie. Denn neben der Liturgie (leitourgia) gehören auch die Verkündigung (martyria) und die tätige Nächstenliebe (diakonia) zu den wesentlichen Grundvollzügen der Kirche, die sich in der liturgisch-theologischen Gesamtkonzeption für St. Hedwig widerspiegeln müssen. Deshalb sind die im Bernhard-Lichtenberg-Haus geplanten Räume für ein katholisches Wissenschaftskolleg (Verkündigung) sowie für Begegnung und Kommunikation in der Gestalt des Kathedralforums oder des Kaffeehauses (Diakonie) für die theologische Gesamtkonzeption der Umbaumaßnahmen nicht nur von äußerlicher Bedeutung, sondern gehören innerlich dazu. Sie verdeutlichen den Dreiklang jener Selbstvollzüge, die die Kirche zur Kirche machen.

Die Neukonzeption der St. Hedwigs-Kathedrale erlaubt, zusammenfassend gesagt, eine Gestaltung des liturgischen Raumes und seiner Umgebung, die dem nachkonziliaren Selbstverständnis der katholischen Kirche entspricht.



2.4 Maßnahmenkonzept /Umbauplanung 2017

(Baubeschreibung)

2.4.1 Bauteil I – St. Hedwigs-Kathedrale mit Tiefsakristei

Zur Umsetzung der durch S.E. Herrn Erzbischof Koch formulierten Forderungen wird die umgreifende Neugestaltung der Kathedrale in allen Bereichen, einschl. Erneuerung von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Raumschale, Ausstattung, Orgel und sonstiger Einbauten sowie eine Revision der gesamten haustechnischen Installationen erforderlich. Demzufolge entspricht die Maßnahme in ihrem Duktus und Veränderungsbild den grundhaften Überformungen der Neufassungen von Max Hasak (1883-1887), Clemens Holzmeister (1929-1932) und Hans Schwippert (1955-1963).

Zur Umsetzung der Forderungen des Erzbioschofs erfolgt die Neuordnung und Neugestaltung aller Räume und Raumabfolgen in allen Geschossen (Ober- und Unterkirche). Als integraler Bestandteil des theologischen Gesamtkonzeptes St. Hedwig können die platzarrondierenden Bernhard Lichtenberg Häuser (Altbau, Neubau) nicht als eigenständige, abgelöste Bauten im Dreiklang der theologischen Konzeption aus Caritas, Pastorale und Wissenschaft gesehen werden. Demzufolge umfasst das bauliche Konzept ebenfalls zwingend die Neugestaltung der Platzfläche als neuem Kirchplatz und der beiden Bernhard Lichtenberg Häuser

Grundlage der Maßnahmen bildet die Planung basierend auf dem Entwurf der ersten Preisträger Sichau & Walter / Leo Zogmayer aus dem internationalen, zweistufigen Wettbewerb des Jahres 2014

Die nachfolgende Beschreibung der vorgesehenen Eingriffe und Veränderungen benennt die Neugestaltung der Gebäude in den wesentlichen Punkten, was bedeutet, dass die Auflistung nicht abschließend ist, sondern vor allem das Maß der Umgestaltung verdeutlichen soll. Dabei gehen alle aufgeführten Einzelpunkte generell vom vollständigen Rückbau der bestehenden Konstruktion/Bauteile/Raumschale/Ausstattung/Technikeinbauten von Wand- Boden und Deckenflächen sowie der kompletten festen und mobilen Ausstattung und Technikinstallationen aus. Sofern durch den Erzbischof gewünscht werden diese aus- und rückgebauten Teile im späteren Raumkonzept ggf. wiederverwendet.
Im Rahmen der Gesamtmaßnahme werden die bauordnungsrechtlichen Forderungen nach Brandschutz, Behindertengerechtheit, Arbeitsschutz, Betriebssicherheit etc. erfüllt sowie die haustechnischen und sicherheitstechnischen Anlagen komplett erneuert:

2.4.1.1 Kathedrale

BeantragtAktueller Planungs- / Diskussionsstand
Dächer / Kuppeln
Erneuerung der vorhandenen Dacheindeckung und Entwässerungsanlagen infolge festgestellter schadhafter Eindeckung und Dachdämmung. Ausführung analog Bestand in Kupferblech
Einbau eines durchsichtig verglasten Oberlichtes /Opaion
Fassade / Fenster
Erneuerung der Fenster und Türen nach künstlerischem Entwurf
Treppenanlage Nord / Hauptzugang zur Kathedrale
Rückbau der vorhandenen östlich gelegenen Rampenanlage
Neubau von zwei symmetrisch angelegten Rampen (max. Steigung 6%) aus Naturstein (Ost-, Westseite).
Öffnung der verschlossenen Konchen des Portikus zur Vorhalle
Herstellung einer einladenden Transparenz durch Öffnen der blickdichten Portale als zweiflügelige Portalanlagen aus Ganzglasderzeit nicht genehmigt
Neues Kreuz nach künstlerischem Entwurf auf Giebelfirst des PortikusIm Zuge der Sanierung des Kupferdachs wird auch das Kreuz erneuert. Die Position – auf der Kuppel bzw. auf dem Giebelfirst des Portikus – ist noch in der Abstimmung.
Vorhalle
Rückbau Kanzel westlicher Emporenaufgang
Neugestaltung Innenraum Wand, Boden, Decke wie folgt:

  • Wandflächen mit akustisch wirksamen Verputz (Alabastergips), hell, monochrom
  • in Wandfläche integrierte Informationsmedien und Ablagen für Prospekte etc.
  • Bodenflächen mit neuem Terrazzo- oder Natursteinbelag, hell, bzw. hellgrau, monochrom
  • Deckenflächen mit akustisch wirksamer Bekleidung, Oberfläche Putz hell, monochrom
Erneuerung der Türanlagen mit zusätzlichen Öffnungen, Türelemente mit großem Glasanteil zur Schaffung einer einladenden Transparenz
Neugestaltung Zugangssituation zur Unterkirche mit zentralem Treppenabgang in Mittelachse der Vorhalle, Abtrennung Zugang Unterkirche durch Gitterelement aus Bronze, neue Portale zum Hauptraum Oberkirche, geschlossene Ausführung Oberfläche Bronze künstlerisch gestaltet
Einbau Aufzuganlage zur Krypta und Obergeschossen
Hauptraum Oberkirche – Erdgeschoss
Schließung Bodenöffnung
Neugestaltung des Innenraumes

Neufassung Raumschale, Bodenbeläge, Kuppelverkleidung, im liturgischen Gesamtkonzept wie folgt:

  • Wandflächen mit akustisch wirksamen Verputz (Alabastergips), hell, monochrom
  • Bodenflächen durchgängig mit neuem Terrazzo- oder Natursteinbelag, hell, bzw. hellgrau, monochrom
  • Deckenflächen Kuppel mit akustisch wirksamer Bekleidung, Oberfläche hell, monochrom
Vorgesehen ist nunmehr der Einbau eines ein- oder mehrstufigen Podestes im Bereich Altar und Kathedra
Neugestaltung der liturgischen Orte nach künstlerischem Entwurf
Einbau von bodengleichen Hubpodien für Dommusik
neue Konzentrische Bestuhlung/Bankreihen aus Holz
Erneuerung aller Fenster nach künstlerischen Entwurf, mit farblich reduzierter Verglasung
Erneuerung der Türen nach künstlerischem Entwurf, Oberfläche Holz oder Bronze
Neugestaltung Orgel (Prospekt, Spieltisch)
Annexkapelle Erdgeschoss

Neugestaltung des Innenraumes als Sakramentskapelle mit eingestellter Werktagssakristei mit zusätzlicher Ebene als Stahlkonstruktion (2-geschossig)
Neufassung Raumschale Werktagssakristei wie folgt:
  • Wandflächen mit akustisch wirksamen Verputz (Alabastergips), hell, monochrom
  • Bodenflächen durchgängig mit neuem Terrazzo- oder Natursteinbelag, hell, bzw. hellgrau, monochrom
  • Deckenflächen mit akustisch wirksamer Bekleidung, Oberfläche hell, monochrom
Neufassung Raumschale in Sakramentskapelle wie folgt:
  • Wandflächen mit akustisch wirksamen Verputz (Alabastergips), hell, monochrom
  • Bodenflächen durchgängig mit neuem Terrazzo- oder Natursteinbelag, hell, bzw. hellgrau, monochrom
  • Deckenflächen mit akustisch wirksamer Bekleidung, Oberfläche hell, monochrom
Aufstellung des vorhandenen Tabernakels
Erneuerung der Fenster und Türen nach künstlerischem Entwurf

Unterkirche Krypta
Neugestaltung des Innenraumes als Tauf-, Beicht- und Werktagskapelle
Neufassung Raumstruktur/Stützenstellung, Raumschale, Decke, Bodenbeläge als liturgieunterstützende Elemente wie folgt:
  • Wandflächen mit akustisch wirksamen Verputz, getönt; alternativ: Sichtmauerwerk der vorgefundenen historischen Konstruktion
  • Bodenflächen durchgängig mit neuem Terrazzo- oder Natursteinbelag, dunkel getönt
  • Deckenflächen als Sichtbetonkonstruktion im Zentrum, umlaufende Deckenfelder mit akustisch wirksamer Bekleidung
zentrales Taufbecken
neue Konzentrische Bestuhlung/Bankreihen
Neugestaltung der liturgischen Orte nach künstlerischem Entwurf
Erneuerung der Fenster und Türen nach künstlerischem Entwurf
Neuordnung der Kapellenräume als Memorialorte nach künstlerischem Entwurf
mobile Orgel (neu)
Einbau Aufzuganlage zur Vorhalle und Obergeschossen

Annexkapelle Untergeschoss
Neufassung Raumschale, Bodenbeläge, Decke wie folgt:
  • Wandflächen mit akustisch wirksamen Verputz, getönt; alternativ: Sichtmauerwerk der vorgefundenen historischen Konstruktion
  • Bodenflächen durchgängig mit neuem Terrazzo- oder Natursteinbelag, dunkel getönt
  • Deckenflächen als Sichtbetonkonstruktion im Zentrum, umlaufende Deckenfelder mit akustisch wirksamer Bekleidung
Erneuerung der Fenster und Türen nach künstlerischem Entwurf
Übergang zur Tiefsakristei über Treppenanlage und Aufzug (Hubtisch)

Orgelempore / Dachgeschoss

Nutzung als Notenlager, Neuordnung der Raumdisposition, Wand- u. Deckenflächen geputzt mit Anstrich
Verstärkung /Erneuerung des bestehenden Glockenstuhls und Geläutes und schalltechnischer Ertüchtigung der vorhandenen Schalluken in der Glockenstube der Annexkapelle


2.4.1.2 Tiefsakristei (Neubau)

BeantragtAktueller Planungs- / Diskussionsstand
Tiefsakristei / Hofunterkellerung
Unterkellerung der Fläche zwischen Kathedrale und Bernhard Lichtenberg Häusern für die Funktionen, Technik, Sakristei, Lager Domküster, Ministranten, Hausmeister, Werkstatt, Müllräume etc., Wandflächen je nach Nutzung in Beton oder mit Putz und Anstrich, Böden mit Fliesen, Fußbodenbeschichtung, Textilbelag oder Holzboden
räumliche Anbindung an Kathedrale über Treppenanlage und Aufzug (Hubtisch)
räumliche Anbindung an Kellergeschosse der Bernhard Lichtenberg Häuser

 

2.4.2 Bauteil II – Bernhard-Lichtenberg-Haus (Altbau + Neubau)


St. Hedwigs-Kathedrale und Bernhard-Lichtenberg-Haus sind gemeinsam Bestandteil des liturgisch-theologischen Gesamtkonzeptes für den Standort „St. Hedwigs-Kathedrale“.

Die St. Hedwigs-Kathedrale ist die Bischofskirche des Erzbistums Berlin und spielt als solche eine herausragende Rolle im Pastoralen Prozess „Wo Glauben Raum gewinnt“. In diesem Prozess stellt sich die katholische Kirche in Berlin die Frage, wie sie ihren pastoralen und missionarischen Auftrag auch morgen noch erfüllen kann. Die Kathedrale und ihr Umfeld sind in diesem Prozess von herausragender Bedeutung. Denn neben der Liturgie (leitourgia) gehören auch die Verkündigung (martyria) und die tätige Nächstenliebe (diakonia) zu den wesentlichen Grundvollzügen der Kirche, die sich in der liturgisch-theologischen Gesamtkonzeption für St. Hedwig widerspiegeln müssen. Deshalb sind die im Bernhard-Lichtenberg-Haus geplanten Räume für ein katholisches Wissenschaftskolleg (Verkündigung) sowie für Begegnung und Kommunikation in der Gestalt des Kathedralforums oder des Kaffeehauses (Diakonie) für die theologische Gesamtkonzeption der Umbaumaßnahmen nicht nur von äußerlicher Bedeutung, sondern gehören innerlich dazu. Sie verdeutlichen den Dreiklang jener Selbstvollzüge, die die Kirche zur Kirche machen.

Liturgisch-theologische Ansätze die im Wissenschaftskolleg entwickelt werden, finden in der Kathedrale direkt ihre Anwendung und können im Anschluss in Gesprächen mit den Gläubigen ausgetauscht und weiter verifiziert werden. Hier soll das Kaffeehaus einen einladenden Ort für diesen angestrebten offenen Austausch anbieten.

Darüber hinaus bietet das Bernhard-Lichtenberg-Haus Sitzungs- und Veranstaltungsräume an, die den Austausch und die Diskussion der liturgisch-theologischen Ideen auch im größeren Kreis ermöglich oder für Fachtagungen genutzt werden und somit den Standort Berlin-Mitte über die städtischen Grenzen hinaus bekannt machen.

Das Kaffeehaus, soll aber nicht nur Treffpunkt und Ort des Austausches in kleineren Gesprächsrunden werden. Vielmehr soll das Kaffeehaus ein Ort für hilfesuchende Menschen sein. Ein Ort an dem Hilfe angeboten werden kann, ohne dass für diese Menschen eine Hemmschwelle überwunden werden muss, wie sie von den Besuchern z.T. beim Betreten von atmosphärisch nüchternen Büroräumen empfunden wird und damit hinderlich für den Prozess der Nächstenliebe wirkt.

Eine detaillierte Beschreibung zu den Baukörpern des Bernhard-Lichtenberg-Hauses kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben werden, da die hierfür erforderliche Entwurfsplanung aus fördertechnischen Gründen noch nicht vorliegt.

Die aktuellen Planungsüberlegungen, die als Grundlage für die weitere Entwurfsplanung dienen sollen, wird der Altbau des bestehenden Bernhard-Lichtenberg-Hauses erhalten. Gleichzeitig soll der Altbau, durch das Abrücken des Neubauflügels stärker betont werden.

Die Anpassung des Altbaus auf die Erfordernisse der heutigen baulichen u. rechtlichen Anforderungen soll durch eine Entkernung und neuem Innenausbau des bestehenden Baukörpers erreicht werden.

Der bestehende Neubauflügel aus den 1970er Jahren entlang der Hedwigskirchgasse soll abgerissen und in veränderter Form, vom Altbau abgerückt, wieder neu errichtet werden.

Die Grundfläche des Neubaus soll gegenüber dem bestehenden Baukörper in reduzierter Form entstehen, um mit der dadurch ermöglichten Aufweitung der Hoffläche zwischen Kathedrale und Bernhard-Lichtenberg-Haus, eine Verbesserung der städtebaulichen Situation zu erreichen.

Mit der Neuerrichtung dieses Gebäudeflügels soll gleichzeitig die Anordnung der Geschosse an die Ebenen des Altbaus angeglichen und der bestehende Geschossversatz beseitigt werden, um somit gut erschließbare und funktionierende Nutzungseinheiten zu schaffen.

Weitergehende Ausführungen zum Bernhard-Lichtenberg-Haus sind der Machbarkeitsstudie zu entnehmen, die unter Punkt 3.3.2 Bestandteil dieses Antrages auf denkmalrechtliche Genehmigung ist.

Aussagen zur Fassadengestaltung des Neubaukörpers werden zu einem späteren Zeitpunkt, zusammen mit dem Bauantrag, gemacht und zur Prüfung und Genehmigung eingereicht.

 

2.4.2.1 Bernhard-Lichtenberg-Haus Altbau

BeantragtAktueller Planungs- / Diskussionsstand
Integraler inhaltlicher Bestandteil des theologischen Gesamtkonzeptes St. Hedwig
Neuordnung der Innenräume gemäß bauordnungsrechtlichen und funktionalen Erfordernissen für Dompfarrei, Kathedralforum, Wissenschaftskolleg, Dommusik, großer Saal
Dienstsitz des Erzbischofs. Verbindung über KG zu Tiefsakristei und Kathedrale
Konservierung/Restaurierung, ggf. Rekonstruktion überkommener Originalsubstanz der Fassaden, Fenster und Dacheindeckung


2.4.2.2 Bernhard-Lichtenberg-Haus Neubau

BeantragtAktueller Planungs- / Diskussionsstand
Integraler inhaltlicher Bestandteil des theologischen Gesamtkonzeptes St. Hedwig
Abbruch Bestandsgebäude und Neubau mit vorwiegend öffentlichen Funktionen und Angeboten wie Kaffeehaus, Ausstellung, Wissenschaftskolleg, Dommusik, Dienstsitz Dompropst, Gästeappartments, Wohnung Hausmeister, Wohnung Erzbischof   
Verbindung über KG zu Tiefsakristei und Kathedrale
Definition der Gebäudekubatur im Rahmen einer Machbarkeitsstudie als Grundlage für die Entwurfsplanung zur Gestaltung des Neubaus.