Der Vorsitzende der Kommission für Ehe und Familie der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Heiner Koch (Dresden-Meißen), erklärt zum heutigen (21. Juli 2015) Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvF 2/13) zur Thematik des Betreuungsgeldes:
„Wir bedauern das Ergebnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Idee, im Anschluss an die Elterngeldbezugszeit ein Betreuungsgeld als weitere Transferleistung für Eltern von Kindern im Krippenalter einzuführen, haben wir unterstützt. In der Diskussion um den Krippenausbau wurde immer wieder betont, dass auch die Eltern, die sich dafür entscheiden, keinen Krippenplatz für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen, Wertschätzung erfahren müssen. Das Betreuungsgeld war ein Ausdruck dieser Wertschätzung.
Aber gerade auch als Ergänzung des Elterngeldkonzeptes erscheint uns nach wie vor eine an den Elterngeldbezug anschließende finanzielle Leistung sinnvoll. Schon der 7. Familienbericht hat darauf hingewiesen, dass Teil der skandinavischen Elterngeldkonzepte ein Betreuungsgeld ist. Dieses Betreuungsgeld gewährt den Eltern für eine Übergangszeit die Wahlfreiheit zu entscheiden, ob und wann sie für ihr Kind einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen möchten. Dieses Anliegen, Eltern zu unterstützen, ihre Vorstellung von dem, was für die Familie am besten ist, umzusetzen, ist unseres Erachtens ein zentrales familienpolitisches Ziel.
Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich eine Herausforderung für die Familienpolitik, wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung feststellt, dass der gesellschaftliche Wunsch, die Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung in der Familie oder aber in einer Betreuungseinrichtung zu verbessern, für sich keine Bundesgesetzgebungskompetenz zu begründen vermag. Insofern können wir nur an den Bund und die Länder appellieren, gemeinsam weitere Anstrengungen zu unternehmen, familienpolitische Instrumente zu entwickeln, die die Erziehungsleistung von Eltern anerkennen und die Wahlfreiheit von Eltern unterstützen.“