Die im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses beschlossene Verwaltungsgebühr von
30 Euro wird nicht von den Kirchen erhoben, sie fließt auch nicht den Kirchen zu. Der Staat erhebt auch in anderen Fällen für bspw. die Erstellung von Urkunden oder Nachweisen eine entsprechende Gebühr. In Deutschland ist außer in Bremen ein Kirchenaustritt bei kirchlichen Stellen nicht möglich.
Für die Erhebung der Kirchensteuer erstatten die beiden Kirchen den staatlichen Finanzbehörden die Verwaltungskosten in Höhe von 2,5 Prozent der Kirchensteuereinnahmen.
Die Basis für die Kirchensteuer vom Einkommen ist die Lohn- und Einkommensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 Prozent der Lohn- und Einkommensteuer und ist somit direkt an die finanziellen Möglichkeiten der und des Einzelnen gekoppelt.