Das Gericht urteilt ausdrücklich nur für den konkreten Fall mit Verweis auf die Gefährdung des Schulfriedens. Es betont die Vereinbarkeit von Gebet an der Schule und weltanschaulicher Neutralität der Schule, es betont die im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit gegenüber der "sogenannten negativen Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften" und ist insofern zu begrüßen. Eine Verbannung des Religiösen aus dem öffentlichen und auch schulischen Bereich ist mit diesem Urteil jedenfalls nicht zu begründen.