Wahl und Ernennung des Erzbischofs von Berlin sind durch das Kirchenrecht, das Preußische Konkordat von 1929 und die Statuten des Berliner Kathedralkapitels von 1988 geregelt.
Das Domkapitel stellt nach Diskussion und Wahl eine vom Umfang her nicht festgelegte Kandidatenliste auf, die über die Apostolische Nuntiatur beim Heiligen Stuhl eingereicht wird. Ebenso können die Bischöfe des ehemaligen Freistaates Preußen Kandidaten präsentieren.
Unter Würdigung dieser Vorschläge erstellt der Heilige Stuhl eine Liste mit drei Kandidaten, die sog. „Terna“, aus denen das Kapitel einen zu wählen hat. Wahlberechtigt sind die sechs residierenden und der nichtresidierende Domkapitular.
Nach erfolgter Wahl fragt das Domkapitel gemäß Preußen-Konkordat bei der Regierung an, ob Bedenken politischer Art gegen den Gewählten bestehen.
Erheben die Landesregierungen keinen Widerspruch, teilt das Domkapitel über die Apostolische Nuntiatur dem Heiligen Stuhl die Wahl, den Namen des Gewählten und die Antwort der Landesregierungen mit. Darauf erfolgt die päpstliche Ernennung des Gewählten zum Erzbischof von Berlin. Erst dann kann der Name des Gewählten öffentlich bekanntgegeben werden.