Neufassung der Kirchensteuerordnung

Aus dem Amtsblatt des Erzbistums Berlin, Nr. 2 2009

Der Erzbischof von Berlin

Neufassung der Kirchensteuerordnung – KiStO kath.

Der Erzbischof von Berlin hat nach Beschlussfassung des Diözesanvermögensverwaltungsrates die Kirchensteuerordnung wie folgt geändert und erlassen:

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung – KiStO kath.)

I. Besteuerungsrecht

§ 1 Erzbistumskirchensteuer
Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 2 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet
a) bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,
b) bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,
c) bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

III. Arten und Höhe der Kirchensteuer

§ 4 Steuerarten
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
a) Kirchensteuer vom Einkommen in einem vom Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
b) Mindestkirchensteuer,
c) Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe,
d) Ortskirchgeld.

(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Buchstaben a), b) und c) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.

(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes beschließen die Kirchenvorstände der Gemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.

IV. Bemessungsgrundlagen

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG maßgebend.
(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand  bemessen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach einem gestaffelten Satz erhoben.

V. Erhebung der Kirchensteuern

§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung
(1) Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung werden zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn sie innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt werden oder Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichten. Die anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.
(2) Wird von Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur  Einkommen- und Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9 Ehegattenbesteuerung in glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen
(1) Von Steuerpflichtigen, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten (in Sachsen-Anhalt: steuererhebenden) Religionsgemeinschaft angehört  (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
(2) Von den Kirchensteuern nach Absatz 1 wird die jeweils höhere Steuer erhoben. Zahlungen auf die niedrigere Steuer werden angerechnet.
(3) Für Steuerpflichtige im Land Berlin, deren Ehegatte einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), mit der eine Vereinbarung über die Aufteilung des Betrages, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe festzusetzen wäre, nicht besteht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Verzinsung und Säumniszuschläge
Die §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 11 Erlass, Stundung, Niederschlagung
(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist.
(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(4) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, kann das Finanzamt Kirchensteuern wie die Maßstabsteuer erlassen, stunden und niederschlagen.

VI. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 12 Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.
(2) Über Erlass, Stundung und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheidet unbeschadet der Bestimmung des § 11 Absatz 4 das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin.
(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin - Kirchensteuerstelle - dem Steuerpflichtigen einen Kirchensteuerbescheid. Dieser muss die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage und eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen bekannt zu geben.

§ 13 Steuergeheimnis
Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

VII. Rechtsbehelfe

§ 14 Rechtsweg
Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Rechtsweg entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz gegeben.

§ 15 Widerspruchsverfahren
(1) Vor Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift im Land Berlin bei der Widerspruchsbehörde und in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.
(3) Der Widerspruch ist im Land Berlin beim Erzbischöflichen Ordinariat Berlin zu erheben. In den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist der Widerspruch, soweit es sich um einen Bescheid einer Finanzbehörde handelt, bei dieser zu erheben, die darüber erst nach Anhörung des Erzbischöflichen Ordinariates entscheidet, anderenfalls das Erzbischöfliche Ordinariat.
(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden  Kirchensteuergesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

§ 16 Einspruchsverfahren
(1) Vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Einspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Einspruch ist im Land Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt zu erheben.
(3) Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 12 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat über den Einspruch.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist.

§ 17 Wirkung des Rechtsbehelfs
(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.
(2) Auf Antrag kann das Finanzamt bzw. das Erzbischöfliche Ordinariat die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft.

Berlin, 30. Dezember 2008
J.-Nr.: B/A- 490/2008
III-bj/ti
Siegel

+ Georg Card. Sterzinsky
Erzbischof von Berlin
Manfred Ackermann
Cancellarius curiae

Die Kirchensteuerordnung als Download