Schulgeldregelungen
für die Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin
Gute Schulen kosten Geld
Für pädagogisches und technisches Personal, analoge und digitale Lehr- und Lernmaterialen wie auch für Schulgebäude entstehen Kosten. Als freier Schulträger erhalten wir von den Ländern Berlin und Brandenburg nur einen Teil unserer Gesamtkosten. Den anderen Teil finanzieren wir als Schulträger sowie über das Schulgeld.
Offen für alle
Als katholische Schulen verstehen wir uns als Lebensort, an dem die Fragen und Suchbewegungen junger Menschen ihren Platz haben und die Frage nach Gott gestellt wird. Unabhängig von Herkunft, sozialem Hintergrund oder Konfession möchten unsere Schulen offen für alle Kinder und jungen Menschen sein. Gerne nehmen wir auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf und überprüfen gemeinsam mit Ihnen als Eltern, ob und wie wir Ihrem Kind gerecht werden können.
Schulgeld – je nach Einkommen
Für die Bildung unserer Schülerinnen und Schüler müssen wir wie alle freien Träger ein Schulgeld erheben. Als solidarische Gemeinschaft tun wir dies einkommensabhängig, um möglichst vielen Kindern und jungen Menschen die Chance auf eine gute Bildung in einer Kultur der Begegnung zu ermöglichen. Das Erzbistum Berlin führt dieses einkommensabhängige Schulgeld zum Schuljahr 2024/25 ein.
Einmalige Wechselmöglichkeit
Als Eltern, die bis einschließlich des Schuljahrs 2023/24 einen Schulvertrag (sog. Altvertrag) mit dem Erzbistum Berlin abgeschlossen haben, können Sie bis Ende des Schuljahrs 2024/2025 einmalig den Wechsel in die einkommensabhängige Schulgeldregelung beantragen. Nach Festsetzung des einkommensabhängigen Schulgeldbetrages können Sie entscheiden, ob Sie im Altvertrag verbleiben oder in einen Vertrag mit einkommensabhängiger Schulgeldregelung wechseln.
Gleiche Schulgeld-Bedingungen an unseren Schulen
Wir sind auch hinsichtlich des Schulgelds bestrebt, gleiche Bedingungen an unseren Schulen in Berlin und Brandenburg anbieten zu können. Die Hortbetreuung für Schüler:innen von Klasse 1 bis 3 und das Mittagessen für Schüler:innen von Klasse 1 bis 6 sind durch die staatliche Finanzierung des Landes Berlin für Eltern kostenfrei. Eltern von Schüler:innen an unseren Schulen in Brandenburg, die einen Vertrag ab dem Schuljahr 2024/25 mit einkommensabhängiger Schulgeldregelung abschließen, rechnet der Schulträger auf Antrag die entsprechenden Kosten auf das Schulgeld an (siehe Benutzungs- und Beitragsregelung Brandenburg §4 + §5).
Ihre Fragen zum Schulgeld haben wir versucht, in den folgenden FAQs zu beantworten. Für weitere Information wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen der Schulgeldstelle des Erzbistums Berlin: schulgeld(ät)erzbistumberlin.de
Monatliches Schulgeld
Altverträge bis einschließlich Schuljahr 2023/2024 : 120,- Euro
Sie können einen Antrag auf Schulgeldermäßigung oder -befreiung bei der Schulgeldstelle (schulgeld(ät)erzbistumberlin.de) stellen.
Verträge ab 2024/2025: einkommensabhängig 3,4% des zu versteuernden Einkommens zuzüglich des Einkommens, das gemäß § 32b EStG unter einem steuerlichen Progressionsvorbehalt steht; Untergrenze 25.000,00 EUR/ Obergrenze 150.000 EUR. Bis zu einem Einkommen von 25.000 EUR: Mindestschulgeld von 20 EUR/ Kind / Monat.
Für Härtefälle in der einkommensabhängigen Schulgeldregelung wenden sich die Eltern bitte an die Härtefallkommission des Erzbistums Berlin: schulgeld.haertefall(ät)erzbistumberlin.de
Geschwisterermäßigungen (für beide Vertragsarten): Für das 2. Kind wird auf Antrag das Schulgeld auf 75 %, für das 3. Kind auf 50 % reduziert. Für das 4. Kind und die folgenden Kinder an katholischen Schulen in Trägerschaft des Erzbistums entfällt das Schulgeld. Bitte beachten Sie: Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.
Schulgeldportal – Einkommensunterlagen
Das Portal bietet die Möglichkeit, die Einkommensunterlagen für die Berechnung des Schulgeldes einzureichen. Bitte beachten Sie, dass Sie einen Account anlegen müssen, um den Online-Antrag auszufüllen. Über diesen Account können Sie auch den Bearbeitungsstand Ihres Antrages einsehen.
Vorab-Schulgeldrechner
Mithilfe des Vorab-Schulgeldrechners haben Sie die Möglichkeit die Höhe des zu erwartenden Schulgeldes im einkommensabhängigen Schulgeldmodell zu berechnen. Es handelt sich hierbei um keine verbindliche Auskunft!
Wichtige Dokumente
Schulgeld
- Schulgeldregelung einkommensabhängig
- Schulgeldregelung Altverträge
- SEPA-Lastschriftmandat
- Antrag Schulgeldermäßigung (auch Geschwisterermäßigung)
Schulvertrag
Hortregelungen
Hort der Malteser an der Katholischen Marienschule Potsdam (KMP)
Eltern der KMP schließen einen Vertrag mit den Maltesern als Träger des Hortes ab. Ebenso gilt die Hortordnung des Hortes der Malteser.
Erstattung der Hortbeiträge für den Hort der Malteser durch den Schulträger Erzbistum Berlin:
Auf Antrag können Eltern von Schüler:innen der KMP halbjährlich bei Nachweis der erfolgten Zahlungen an den Hort bzw. den Caterer eine Erstattung in Höhe des gezahlten Schulgeldes bis zum Mindestbetrag von 20,00 € erhalten. Diese Regelung gilt analog zu §4 der Benutzungs- und Beitragsregelung für Horte in Trägerschaft des Erzbistums Berlin.
Auf welcher Grundlage wird die Höhe des einkommensabhängigen Schulgeldes berechnet?
Das Schulgeld wird jeweils auf den aktuellen berechnungsrelevanten Einkommens-Unterlagen berechnet. Sobald neue Steuerbescheide vorliegen, erfolgt eine Neuberechnung und eine neue Kostenfestsetzung. Je nach vorliegenden Unterlagen sind die Kostenfestsetzungen vorläufig oder endgültig.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?
Das zu versteuernde Einkommen wird durch das Finanzamt ermittelt. Sie finden den Betrag in Ihrem Steuerbescheid.
Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (z. B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, Mieteinnahmen etc.) Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
Das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung eventueller Kinderfreibeträge findet sich im Steuerbescheid in der Regel unter „Berechnung des Solidaritätszuschlags“ oder „Berechnung der Kirchensteuer“. Das unter „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ angegebene zu versteuernde Einkommen berücksichtigt die Kinderfreibeträge nicht zwingend.
Welche Unterlagen müssen wo, wie und bis wann eingereicht werden?
Die Bemessungsgrundlage errechnet sich auf der Basis des vollständigen Einkommensteuerbescheides des dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres. Beispiel: Für das Schuljahr 2024/2025 ist das Kalenderjahr 2023 berechnungsrelevant.
Ist dieser Bescheid noch nicht erteilt, ist vorläufig der letzte den Schulgeldpflichtigen erteilte Bescheid zugrunde zu legen. Die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags für das jeweilige Schuljahr erfolgt dann nur vorläufig bis zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr.
Wer steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss dies glaubhaft belegen. Reichen Sie in diesem Fall darüber hinaus bitte Nachweise über Ihr Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres ein. Diese Nachweise müssen über den gesamten Vorjahreszeitraum erbracht werden (z.B. elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Bescheide über Bezüge von Krankengeld, ALG I oder Bürgergeld, aber auch Jahresabschlüsse bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und/ oder Vermietung und Verpachtung.) Vorsätzliche oder fahrlässig falsche Angaben führen zu einer Kündigung des Vertrags.
Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzureichen. Im Jahr 2024 gilt die Verlängerung der Frist bis zum 31.07.2024.
Die Übermittlung der Einkommensunterlagen soll vorrangig über das Online-Portal erfolgen. Darüber hinaus ist die postalische Übermittlung oder der persönliche Einwurf an Erzbischöfliches Ordinariat – Schulgeldstelle des Erzbistums Berlin – Niederwallstr. 8-9, 10117 Berlin möglich.
Was ist, wenn sich die Einkommenssituation ändert?
Bei wesentlichen Einkommensminderungen (ab 10%) durch Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld kann eine Neuberechnung des Schulgeldes auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder an schulgeld(ät)erzbistumberlin.de zu stellen. Die Nachweise über die Einkommensminderung (aktuelle Lohn-/ Gehaltsbescheinigung; Bescheid über Krankengeld oder Arbeitslosengeld etc.) sind erforderlich, da ansonsten keine neue Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann.
Die Neuberechnung findet mindestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat statt, in dem alle Nachweise vorliegen. Eine rückwirkende Herabsetzung des Schulgeldes ist nicht möglich.
Welche Folgen hat es, wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht werden?
Sofern die jeweils berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten nicht bis spätestens 30. Juni eingereicht werden, ist die Schulgeldstelle des Erzbistums Berlin berechtigt, den jeweiligen Schulgeld-Höchstbetrag festzusetzen. Werden keine Einkommensunterlagen eingereicht, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Festsetzung des Höchstsatzes einverstanden sind. Sie können auch formlos schriftlich bzw. an schulgeld(ät)erzbistumberlin.de mitteilen, dass Sie freiwillig den Höchstsatz zahlen möchten.
Wie erfolgt die Schulgeldberechnung bei getrennt lebenden Eltern?
Zahlt ein Elternteil dem anderen Unterhalt, so wird bei dem/der Unterhaltsempfänger:in dieser Betrag zum eigenen Einkommen dazugezählt und das Schulgeld auf dieser Grundlage berechnet. Der/die Unterhaltspflichtige zahlt kein Schulgeld und muss auch keine Unterlagen einreichen. Zum Nachweis der Unterhaltssumme benötigen wir eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern, einen Unterhaltstitel des Jugendamtes o.ä.
Zahlt kein Elternteil dem anderen Unterhalt, weil z.B. das sog. Wechselmodell praktiziert wird, reichen beide Eltern die nötigen Unterlagen zur Schulgeldberechnung ein und zahlen jede/r den seinem/ihrem Einkommen entsprechenden Anteil des festgesetzten Schulgeldes.
Welcher Mindestbetrag muss gezahlt werden?
Der Mindestbeitrag beträgt nach der gültigen Fassung der einkommensabhängigen Schulgeldregelung monatlich 20 EUR / jährlich 240 EUR je Kind. Auf diesen Betrag ist keine Geschwister-Ermäßigungen anwendbar.
Gibt es einen Höchstbetrag?
Der Höchstbetrag beträgt aktuell, bezogen auf 3,4% eines zu versteuernden Jahreseinkommens von 150.000 EUR als Gesamtbetrag für alle Personensorgeberechtigten, monatlich 425 EUR.
Welche Ermäßigungsmöglichkeiten gibt es?
- Geschwisterermäßigung wird für Schüler:innen gewährt, die gleichzeitig an Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin beschult werden. Für das 2. Kind wird das Schulgeld auf 75 %, für das 3. Kind auf 50 % reduziert. Für das 4. Kind und die folgenden Kinder entfällt das Schulgeld. Auf den Mindestbeitrag der einkommensabhängigen Schulgeldregelung von monatlich 20 EUR je Kind ist keine Geschwister-Ermäßigung anwendbar.
- In der einkommensabhängigen Schulgeldregelung ist keine Ermäßigung des Schulgeldes aus Einkommensgründen vorgesehen. Im Härtefall wenden Sie sich bitte an die Schulgeld-Härtefallkommission des Erzbistums Berlin schulgeld.haertefall
(ät)erzbistumberlin.de - Vertragspartner mit Altverträgen haben die Möglichkeit, an die Schulgeldstelle des Erzbistums Berlin schulgeld
(ät)erzbistumberlin.de einen Antrag auf Ermäßigung zu stellen. Der monatliche Festbetrag wird dann ggf. um 33%, 66% oder 100% reduziert.
Welcher Schulgeldbetrag muss bei einem Auslandsaufenthalt des Kindes gezahlt werden?
Für Schüler:innen, die zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt sind, ist für den Beurlaubungszeitraum der Mindestbeitrag von derzeit 30,00 EUR pro Monat zu entrichten.
Warum ist das Schulgeld für alle zwölf Monate des Schuljahres zu entrichten, unabhängig von (Sommer-)Ferien?
Das Schuljahr läuft immer vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres, beim Schulgeld handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der in Monatsraten fällig wird. Eine jährliche Zahlung ist möglich, eine Ermäßigung ist damit nicht verbunden.
Wie kann ich das monatliche Schulgeld selbst berechnen?
Entnehmen sie Ihrem Steuerbescheid das zu versteuernde Einkommen aller Personensorgeberechtigten, davon 3,4 %, geteilt durch zwölf Monate.
Wie wird das Schulgeld entrichtet?
In den Schulverträgen wird für die Entrichtung des Schulgeldes das SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehen. Eine entsprechende Kontodeckung ist sicherzustellen. Auch bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten ist nur eine Bankverbindung für Abbuchungen anzugeben, eine Splittung des Schulgeldes ist nicht möglich. Eine Sofern Sie das Schulgeld als Jahresbeitrag zahlen, ist der komplette Betrag auf unser Bankkonto selbständig zu überweisen.
Bankverbindung:
Kontoinhaber: Erzbistum Berlin
IBAN: DE12 3706 0193 6000 1000 97
BIC: GENODED1PAX
Institut: Pax-Bank eG
Verwendungszweck: [7-stellige Schülernummer] – Name des Schülers / der Schülerin
Die Überführung bestehender Lastschriftmandate kann und wird durch die Schulgeldstelle umgesetzt werden.
Zahlungen per Überweisung oder Dauerauftrag müssen aktiv geändert werden.
Was passiert, wenn das Schulgeld nicht gezahlt werden kann?
Wenden Sie sich bitte an die Schulgeldstelle des Erzbistums Berlin schulgeld(ät)erzbistumberlin.de, wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Schulgeld pünktlich zu entrichten. Wir werden versuchen, mit Ihnen gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten wie Ratenzahlungen, vorübergehende Stundung, Prüfung einer Härtefall-Einzelentscheidung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Sollten die Lastschrifteinzüge zweimal nicht eingelöst werden (z.B. wegen Widerrufs durch den/die Kontoinhaber:in oder mangels Kontodeckung), erfolgen zukünftig keine Einzüge mehr. Die ausstehenden Schulgeldbeträge samt Rücklastschriftgebühren und alle zukünftig fälligen Beträge sind dann monatlich zu überweisen oder per Dauerauftrag zu entrichten.
Gebühren, die für die Ermittlung von Wohnanschriften anfallen, weil Mahnschreiben und ähnliches nicht zugestellt werden können, gehen ebenfalls zu Ihren Lasten, wenn in der Schule die Adressänderung nicht bekannt gegeben wurde.
Kontakt
Schulgeldstelle
schulgeld(ät)erzbistumberlin.de
Tel.: (030) 326 84-294
Montag bis Mittwoch, 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag, 13.00 bis 16.00 Uhr
Härtefallkommission:
Bankverbindung
Kontoinhaber: Erzbistum Berlin
IBAN: DE12 3706 0193 6000 1000 97
BIC: GENODED1PAX
Institut: Pax-Bank eG, Christophstr. 35, 50670 Köln
Verwendungszweck: [7-stellige Schülernummer] – Name des Schülers / der Schülerin