Schulgeld und Schulordnungen

Gute Bildung ist kost-bar

Gute Bildung ist und bleibt auch künftig ein wesentlicher Schwerpunkt im Erzbistum Berlin. Das ganzheitliche und offene Profil in christlicher Prägung und die Qualität der Schulen werden weiter entwickelt. Die Entscheidung des Erzbistums Berlin, dafür weiterhin Kirchensteuermittel einzusetzen, ist aus pastoralen und seelsorglichen Überlegungen getroffen worden. Denn allein über die Schulen werden nicht nur rund 8.500 Kinder sondern auch deren Eltern und Familien erreicht, sie sind lebendige Orte kirchlichen Lebens innerhalb der Pfarreien des Erzbistums Berlin.

Auch die Bestrebungen die staatlichen Refinanzierung zu verbessern, werden fortgesetzt.

Für die Schulen ist der Beitrag der Eltern unverzichtbar. Dazu zählt neben einer intensiven Eltern-Arbeit und großartigem ehrenamtlichen Engagement bei Festen und Veranstaltungen, als Lesepaten und Begleitung bei Fahrten und Ausflügen auch das Schulgeld.

Das Schulgeld trägt wesentlich zur Qualifizierung des Bildungsangebots bei. Es beträgt aktuell 110 EUR monatlich.

Zum Schuljahresbeginn 2024/2025 führt das Erzbistum Berlin ein einkommensabhängiges Schulgeld ein. Maßgeblich für die Entscheidung ist es, weiter in die Qualität der Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin zu investieren. Die zu erwartenden Mehreinnahmen sind daher in vollem Umfang vorgesehen für die Organisations-, Unterrichts- und Qualitätsentwicklung.

Das jährliche Schulgeld wird 3,4 % des zu versteuernden Einkommens zuzüglich des Einkommens, das gemäß § 32b EStG unter einem steuerlichen Progressionsvorbehalt steht, betragen; bei einer Untergrenze von 25.000,00 EUR und einer Obergrenze von 150.000 EUR. Bis zu einem Einkommen von 25.000 EUR wird ein Mindestschulgeld in Höhe von 20 EUR pro Kind pro Monat erhoben.

Geschwisterermäßigung wird für Schüler:innen gewährt, die gleichzeitig an Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin beschult werden. Für das 2. Kind wird das Schulgeld auf 75 %, für das 3. Kind auf 50 % reduziert. Für das 4. Kind und die folgenden Kinder entfällt das Schulgeld.

Einkommensabhängiges Schulgeld wird für alle Verträge ab dem Schuljahr 2024/25 eingeführt. Das Schulgeld für bestehende Verträge wird sich ab dem Schuljahr 2024/2025 auf 120 Euro/Monat erhöhen. Eltern können einmalig in das neue Schulgeldmodell wechseln.

Für Härtefalle sind auf Antrag entsprechende Ermäßigungen möglich. Darüber entscheidet eine Kommission aus Vertreter:innen des Trägers, der Eltern und der Schulleitungen.

Monatliches Schulgeld

Für den Besuch der katholischen Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin wird im Schuljahr 2023/2024 ein monatliches Schulgeld in Höhe von 110,- Euro erhoben.

Für das 2. Kind wird auf Antrag das Schulgeld auf 75 %, für das 3. Kind auf 50 % reduziert. Für das 4. Kind und die folgenden Kinder an katholischen Schulen in Trägerschaft des Erzbistums entfällt das Schulgeld. Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.

Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Schulgeldermäßigung oder -befreiung ausgesprochen werden.

Häufig gestellte Fragen

FAQs Schulgeldreform

Zur finanziellen Situation ingesamt

Zur Wirksamkeit der Umstellung

Zur Berechnung und Höhe des Schulgelds

Auf welcher Grundlage erfolgt die staatliche Refinanzierung? (am Beispiel Berlin)

Für die Finanzierung seiner staatlich anerkannten Ersatzschulen erhält das Erzbistum vom Land Berlin – wie alle freien Träger – 93% der „vergleichbaren Personalkosten“, also der Kosten, die das Land für die Gehälter seiner Lehrkräfte aufwendet. Damit kommen allerdings bei weitem keine 93% der Personalkosten an den Schulen als Zuschuss an, beispielsweise sind die Schulsozialarbeiter:innen davon ausgenommen. Das Erzbistum Berlin arbeitet mit allen Trägern von freien Schulen in der Arbeitsgemeinschaft freie Schulen (AGfS) in Berlin und Brandenburg zusammen. Dort finden regelmäßige Gespräche statt, in denen immer wieder die Notwendigkeit einer besseren Refinanzierung angemahnt wird. An einzelnen Stellen – z.B. in Bezug auf eine Refinanzierung von Schulsozialarbeit an freien Schulen – wurde sogar bereits der Klageweg beschritten. Derzeit sind von Senatsseite für das Jahr 2024 Gespräche angekündigt, um ein neues, mehr Bereiche als bisher umfassendes, Refinanzierungsmodell zu etablieren.

Warum ist das Erzbistum Berlin nicht beim bisherigen Schulgeldmodell geblieben?

Warum ist das Erzbistum Berlin nicht beim Schulgeldmodell geblieben, das bis zum Schuljahr 2023/24 galt und für alle die gleiche Schulgeldhöhe vorsah?

Das Erzbistum Berlin garantiert mit seinem hohen finanziellen Engagement gute Rahmenbedingungen für seine Schulen. Gleichzeitig steigen aber auch in verschiedenen anderen Bereichen die Ansprüche an Qualität. So ist bspw. die Personalgewinnung, -entwicklung und –bindung zu einer zentralen Herausforderung geworden, die zusätzliche Investitionen brauchen. Das gleiche gilt für die Umsetzung guter pädagogischer Rahmenbedingungen, für die Schulsozialarbeit, für die Perspektive auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs für Ganztagsbetreuung und so weiter. Hierfür werden zusätzliche Mittel benötigt, die durch ein erhöhtes Schulgeld möglich gemacht werden sollen.

Um diese Schulgelderhöhung sozial gerechter zu gestalten, hat sich das Erzbistum dazu entschlossen, auf das bei vielen anderen freien Trägern in ganz Deutschland schon sehr bewährte Modell des einkommensabhängigen Schulgelds zu wechseln.

Wie sicher sind die erwarteten Mehreinnahmen und wie hoch?

Für die Entscheidung wurde die Höhe des zu erwartenden durchschnittlichen Schulgeldes auf der Grundlage der Einkommensverteilung in Berlin und in Brandenburg nach dem Mikrozensus hochgerechnet. Daher sind verlässliche Zahlen noch nicht sicher zu kalkulieren.

Kostet die Umstellung auf das neue Schulgeldmodell die Erzdiözese nicht mehr als es bringt?

Die Personalkosten für drei zusätzliche Sachbearbeiter:innen-Stellen sind bereits in der Kalkulation mit berechnet.

Wie ist sichergestellt, dass die Mehreinnahmen tatsächlich für die Verbesserung der Qualität an den Katholischen Schulen verwendet werden?

Wie ist sichergestellt, dass die Mehreinnahmen tatsächlich für die Verbesserung der Qualitätan den Katholischen Schulen verwendet werden und nicht einfach in den Haushalt des Erzbistums fließen, um dort andere „Löcher zu stopfen“?

Im „Schulsystementwicklungsplan“, der im Dezember 2022 vom Diözesanverwaltungsrat des Erzbistums genehmigt wurde, ist festgehalten, dass die Mehreinnahmen aus dem neuen Schulgeldmodell zur Qualitätssteigerung verwendet werden.

Das Erzbistum Berlin bemüht sich um weitestgehend gleiche Bedingungen an allen Schulen in eigener Trägerschaft, egal in welchem Bundesland.

Die Bedingungen für die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft sind in den Bundesländern verschieden. Gibt es für die in das Schulgeld inkludierte Leistungen eine einheitliche Regelung?

Um die Auswirkungen der Schulgeldregelung für Neuverträge für die Schüler:innen im Land Brandenburg möglichst sozial verträglich zu gestalten, entstehen Eltern und Personensorgeberechtigten für den Besuch von Horten in Trägerschaft des Erzbistums bzw. des Kooperationspartners der Schule für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 und das Mittagessen für Brandenburger Grundschüler:innen der Klassen 1-6 keine zusätzlichen Kosten.
Darüber hinaus fördert das Erzbistum Berlin weiterhin in besonderem Maße die Entwicklung des ländlichen Raumes u.a. durch die Beteiligung an den Fahrkosten der Schüler:innen in Brandenburg.

Genießen Altverträge Bestandschutz?

Wir haben den Schulvertrag mit Blick auf die „alte“ Schulgeldordnung geschlossen. Welche Bedeutung hat die Umstellung auf das neue Schulgeldmodell für die „Altverträge“? Genießen diese Bestandsschutz?

Für alle Verträge, die zum Schuljahr 2024/25 geschlossen werden, wird das Schulgeld einkommensabhängig berechnet. Schulverträge, die bis einschließlich 2023/24 abgeschlossen wurden, laufen weiter und werden nicht an das neue Schulgeldmodell angepasst.

Verschiedene Modelle für Geschwisterkinder?

Wir haben schon ein Kind auf einer Katholischen Schule. Wenn nun das Geschwisterkind auch auf eine geht – haben wir dann zwei verschiedene Schulgeldmodelle in der gleichen Familie?

Ja, das wäre so. Das neue Schulgeldmodell gilt für alle neu abgeschlossenen Schulverträge ab dem Schuljahr 2024/25. Sie haben aber die Möglichkeit, einmalig für alle Kinder in das neue Modell zu wechseln. Die Geschwisterkind-Ermäßigung kommt aber in jedem Fall zur Anwendung.

Wechsel zwischen Schulen in Trägerschaft des Erzbistums: Wenn ein Kind von einer Schule in Trägerschaft des Erzbistums in eine andere wechselt, bleibt der „Altvertrag“ dann bestehen?

Der Schulvertrag an einer Katholischen Schule wird mit dem Erzbistum als Träger geschlossen. Die Schüler:innen-Nummer bleibt über die gesamte Schulzeit im Schulsystem des Erzbistums unverändert. Daher werden „Altverträge“ bei einem Wechsel auf eine andere Schule/Schulform in Trägerschaft des Erzbistums weiterhin als „Altverträge“ behandelt. Es gibt aber keine Garantie der Aufnahme an eine andere Schule in Trägerschaft des Erzbistums. Die Aufnahme hängt von der Eignung des Kindes und den Kapazitäten der aufnehmenden Schule ab. Die Schullaufbahn wird auch weiterhin in einem Aufnahmegespräch mit der aufnehmenden Schule geklärt.


Familiäre Situation und Entlastungen

Wann kann von Schulgeldzahlungen befreit werden?

Eine vollständige Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes ist nicht vorgesehen. Bis zu einem Einkommen von 25.000 EUR wird ein Mindestschulgeld in Höhe von 20 EUR pro Kind pro Monat erhoben. Geschwisterermäßigung für gleichzeitig an einer Schule des Erzbistum Berlin beschulte Kinder wird gewährt. Für unerwartbare Härtefalle sind auf Antrag entsprechende Ermäßigungen möglich. Die bisherige Möglichkeit, Ermäßigungsanträge um 33%, 66% oder 100% zu stellen, bleibt bestehen. Eine Ermäßigung wird jeweils auf den neu geschlossenen Vertrag gewährt.

Gibt es eine „Geschwister-Ermäßigung“ des Schulgeldes?

Geschwisterermäßigung wird für Schüler:innen gewährt, die gleichzeitig an Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Berlin beschult werden. Für das 2. Kind wird das Schulgeld auf 75 %, für das 3. Kind auf 50 % reduziert. Für das 4. Kind und die folgenden Kinder entfällt das Schulgeld.

Alleinerziehende/ getrennt Lebende: Welche Regelung wird zur Berechnung des Einkommens von Geschiedenen und getrennt Lebenden mit alleinigem oder gemeinsamen Sorgerecht zugrunde gelegt?

Zahlt ein Elternteil dem anderen Unterhalt, so wird beim Unterhaltsempfänger dieser Betrag zum eigenen Einkommen dazugezählt und das Schulgeld auf dieser Grundlage berechnet. Der Unterhaltspflichtige zahlt kein Schulgeld und muss auch keine Unterlagen einreichen. Zum Nachweis der Unterhaltssumme benötigen wir eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern, einen Unterhaltstitel des Jugendamtes o.ä.

Zahlt kein Elternteil dem anderen Unterhalt, weil z.B. das sog. Wechselmodell praktiziert wird, reichen beide Eltern die nötigen Unterlagen zur Schulgeldberechnung ein und zahlen jede/r den seinem/ihrem Einkommen entsprechenden Anteil des festgesetzten Schulgeldes.

 

Welche Regelungen gelten bei Veränderung der Einkommenssituation?

Bei wesentlichen Einkommensminderungen (ab 10%) durch Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld kann eine Neuberechnung des Schulgeldes auch während des Schuljahres beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder an schulgeld(ät)erzbistumberlin.de zu stellen. Die Nachweise über die Einkommensminderung (aktuelle Lohn-/ Gehaltsbescheinigung; Bescheid über Krankengeld oder Arbeitslosengeld etc.) sind erforderlich, da ansonsten keine neue Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann.

Die Neuberechnung findet mindestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat statt, in dem alle Nachweise vorliegen. Eine rückwirkende Herabsetzung des Schulgeldes ist nicht möglich.


Steuerliche Fragen

Welche Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind abschließend in § 32b EStG aufgezählt. Dazu zählen insbesondere:

  • Arbeitslosengeld (ALG I), Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld,
  • Übergangsgeld und Altersübergangsgeld als Leistung nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Elterngeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Krankengeld der Krankenversicherung und Verletztengeld,
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • grundsätzlich auch Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, bereits im Ausland versteuerte oder im Ausland steuerfreie Auslandseinkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Folgende Leistungen, die nicht besteuert werden, unterliegen trotzdem nicht dem Progressionsvorbehalt. Beispielsweise sind das:

  • Arbeitslosengeld II („Bürgergeld“)
  • Betreuungsgeld
  • Gründungszuschuss
  • Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung
  • Sozialhilfe
  • Überbrückungsgeld nach dem SGB III

Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Das zu versteuernde Einkommen wird durch das Finanzamt ermittelt. Sie finden den Betrag in Ihrem Steuerbescheid.

Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (z. B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, Mieteinnahmen etc.) Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

Das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung eventueller Kinderfreibeträge findet sich im Steuerbescheid in der Regel unter „Berechnung des Solidaritätszuschlags“ oder „Berechnung der Kirchensteuer“. Das unter „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ angegebene zu versteuernde Einkommen berücksichtigt die Kinderfreibeträge nicht zwingend.

Wie kann ich selbst das zu erwartende Schulgeld berechnen?

Entnehmen sie Ihrem Steuerbescheid das zu versteuernde Einkommen aller Sorgeberechtigten, davon 3,4%, geteilt durch zwölf Monate.

Auf welcher Grundlage wird das Schulgeld berechnet?

Das Schulgeld wird jeweils auf den aktuellen berechnungsrelevanten Einkommens-Unterlagen berechnet. Sobald neue Steuerbescheide vorliegen, erfolgt eine Neuberechnung und eine neue Kostenfestsetzung. Je nach vorliegenden Unterlagen sind die Kostenfestsetzungen vorläufig oder endgültig.

Warum ist das Schulgeld für alle zwölf Monate des Schuljahres zu entrichten, unabhängig von (Sommer-)Ferien?

Das Schuljahr läuft immer vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres, beim Schulgeld handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der in Monatsraten fällig wird. Eine jährliche Zahlung ist möglich, eine Ermäßigung ist damit nicht verbunden.

Welcher Mindestbeitrag ist zu entrichten?

Der Mindestbeitrag beträgt nach der gültigen Fassung der Schulgeldordnung monatlich 20 EUR / jährlich 240 EUR je Kind. Auf diesen Betrag sind keine Geschwister-Ermäßigungen anwendbar.

Gibt es einen Höchstbetrag?

Der Höchstbetrag beträgt aktuell, bezogen auf 3,4% eines zu versteuernden Jahreseinkommens von 150.000 EUR als Gesamtbetrag für alle Personensorgeberechtigten, monatlich 425 EUR.

Welche Regelungen gilt bei einem Auslandsaufenthalt des Schülers/ der Schülerin?

Für Schüler:innen, die zum Besuch einer Schule im Ausland beurlaubt sind, ist für den Beurlaubungszeitraum der Mindestbeitrag von derzeit 20 EUR zu entrichten.

Ich benötige eine Schulgeldbescheinigung

Ab dem 1. Januar 2024 werden keine Schulgeld-Bescheinigungen mehr ausgestellt. Geforderte Nachweise können anhand des Kostenbescheides und der geleisteten Zahlungen erbracht werden. Eine Schulgeld-Bescheinigung wird gegen eine Bearbeitungsgebühr von 30 EUR erstellt. Die Summe ist als Vorkasse und unter Angabe der Schülernummer auf das Konto DE12 3706 0193 6000 1000 9700 bei der Pax-Bank eG, Köln, zu überweisen.

Wie errechnet sich die Höhe des jährlichen Schulgeldes pro Schüler/in?

Bevor der Schulgeldbeitrag berechnet werden kann, muss das maßgebliche zu versteuernde Einkommen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten ermittelt werden. Hierfür reichen Sie bitte den vollständigen Einkommensteuerbescheid einschließlich der Seite mit dem Amtssiegel aller Personensorgeberechtigten für das vorangegangene Kalenderjahr ein. Auf das zu versteuernde Einkommen aller Personensorgeberechtigten, wird der jeweils gültige Prozentsatz – 3,4% ab dem Schuljahr 2024/2025 – angewendet. Die Zahlung des so ermittelten Betrages ist entweder als Einmalbetrag zahlbar oder in mindestens 12 monatlichen Raten fällig.

Welche Unterlagen sind einzureichen? Welche Zeiträume müssen die Unterlagen umfassen?

Die Bemessungsgrundlage errechnet sich auf der Basis des vollständigen Einkommensteuerbescheides des dem Schuljahr vorangegangenen Kalenderjahres.

Beispiel: Für das Schuljahr 2024/2025 ist das Kalenderjahr 2023 berechnungsrelevant. Ist dieser Bescheid noch nicht erteilt, ist vorläufig der letzte den Schulgeldpflichtigen erteilte Bescheid zugrunde zu legen. Die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags für das jeweilige Schuljahr erfolgt dann nur vorläufig bis zur Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr.

Wer steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss dies glaubhaft belegen. Reichen Sie in diesem Fall darüber hinaus bitte Nachweise über Ihr Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres ein. Diese Nachweise müssen über den gesamten Vorjahreszeitraum erbracht werden (z.B. elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Bescheide über Bezüge von Krankengeld, ALG I oder Bürgergeld, aber auch Jahresabschlüsse bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und/ oder Vermietung und Verpachtung.) Vorsätzliche oder fahrlässig falsche Angaben führen zu einer Kündigung des Vertrags.

Wann müssen die Einkommensunterlagen eingereicht werden?

Das Schulgeld wird jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Die Schulgeldpflichtigen sind verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Unterlagen jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzureichen.

Wo und in welcher Art sind die Einkommensunterlagen einzureichen?

Die Übermittlung der Einkommensunterlagen soll unter Angabe der Schülernummern(n) vorrangig per E-Mail an schulgeld(ät)erzbistumberlin.de erfolgen. Darüber hinaus ist die postalische Übermittlung oder persönlicher Einwurf an Erzbischöfliches Ordinariat Berlin - Schulgeldstelle – Niederwallstr. 8-9, 10117 Berlin möglich.

Welche Folgen hat es, wenn keine Einkommensunterlagen eingereicht werden?

Sofern die jeweils berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen aller schulgeldpflichtigen Personensorgeberechtigten nicht bis spätestens 30. Juni eingereicht werden, ist der Träger berechtigt, den jeweiligen Schulgeld-Höchstbetrag festzusetzen. Werden keine Einkommensunterlagen eingereicht, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Festsetzung des Höchstsatzes einverstanden sind. Sie können auch formlos schriftlich bzw. an schulgeld@erzbistumberlin.de mitteilen, dass Sie freiwillig den Höchstsatz zahlen möchten.

Wie wird das Schulgeld beglichen?

In den Schulverträgen wird für die Entrichtung des Schulgeldes das SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehen. Eine entsprechende Kontodeckung ist sicherzustellen. Auch bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten ist nur eine Bankverbindung für Abbuchungen anzugeben, eine Splittung des Schulgeldes ist nicht möglich. Eine Sofern Sie das Schulgeld als Jahresbeitrag zahlen, ist der komplette Betrag auf unser Bankkonto selbständig zu überweisen.

Bankverbindung:
Kontoinhaber: Erzbistum Berlin
IBAN:                    DE12 3706 0193 6000 1000 97
BIC:                       GENODED1PAX
Institut:                Pax-Bank eG
Verwendungszweck: [7-stellige Schülernummer] – Name des Schülers / der Schülerin

Die Überführung bestehender Lastschriftmandate kann und wird durch die Schulgeldstelle umgesetzt.
Zahlungen per Überweisung oder Dauerauftrag, müssen aktiv geändert werden.


 

Was passiert, wenn ich das Schulgeld nicht bezahlen kann?

Kommen Sie auf uns zu, wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Schulgeld pünktlich zu entrichten. Wir werden dann versuchen, mit Ihnen gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten wie Ratenzahlungen; vorübergehende Stundung, Prüfung einer Härtefall-Einzelentscheidung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sollten die Lastschrifteinzüge zweimal nicht eingelöst werden (z.B. wegen Widerrufs durch den Kontoinhaber oder mangels Kontodeckung), erfolgen zukünftig keine Einzüge mehr. Die ausstehenden Schulgeldbeträge samt Rücklastschriftgebühren und alle zukünftig fälligen Beträge sind dann monatlich zu überweisen oder per Dauerauftrag zu entrichten.

Gebühren, die für die Ermittlung von Wohnanschriften anfallen, weil Mahnschreiben und ähnliches nicht zugestellt werden können, gehen ebenfalls zu Ihren Lasten, wenn in der Schule die Adressänderung nicht bekannt gegeben wurde.

Kontakt

Schulgeldstelle

schulgeld(ät)erzbistumberlin.de
Tel.: (030) 326 84-294

Montag bis Mittwoch, 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag, 13.00 bis 16.00 Uhr

Fragen zur Schulgeldreform:

schulgeldreform(ät)erzbistumberlin.de

Neue Bankverbindung

Kontoinhaber: Erzbistum Berlin
IBAN: DE12 3706 0193 6000 1000 97
BIC: GENODED1PAX
Institut: Pax-Bank eG, Christophstr. 35, 50670 Köln
Verwendungszweck: [7-stellige Schülernummer] – Name des Schülers / der Schülerin