Austritt aus der Katholischen Kirche

Sie möchten aus der Kirche austreten?

Ihre Entscheidung respektieren und bedauern wir. Sie sind uns dennoch weiterhin willkommen in unseren Kirchen und Veranstaltungen!

Wir bitten Sie um Verständnis, dass der Kirchenaustritt – um wirksam zu werden – vor dem Amtsgericht erfolgen muss, jedenfalls in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Vorpommern.

Wir danken Ihnen herzlich für die Zeit, in der Sie mit der Kirche und Ihrer Pfarrgemeinde verbunden waren. Durch Ihr Engagement als Christ, durch Spenden, Ehrenamt und Kirchensteuer haben Sie selbst den Glauben weitergegeben und den Dienst der Kirche für die Menschen unterstützt und gefördert.

Ihre Entscheidung ist uns nicht gleichgültig. Daher wird sich der zuständige Ortspfarrer mit Ihnen in Verbindung setzen. Gern können Sie uns auch per Mail Ihre Gründe darlegen unter presse(ät)erzbistumberlin.de - wir vermitteln auch einen Gesprächspartner.


Kirchenaustritt wegen der Kirchensteuer?

Wer austritt, hat sich auch gegen die Kirchensteuer entschieden, vielleicht ist das sogar der Grund. Dabei ist das Kirchensteuersystem in Deutschland gerecht. Dadurch, dass die Kirchensteuer an die Einkommenssteuer gekoppelt ist, wird jede:r nach seinen/ihren finanziellen Möglichkeiten beteiligt. Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung machen, können Sie einen Teil der gezahlten Kirchensteuer zurückholen, da die Kirchensteuer unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Wer keine Einkommensteuer zahlt, zahlt auch keine Kirchensteuer.

Das Erzbistum Berlin gewährt im Rahmen der steuerlichen Veranlagung durch das Finanzamt, d. h. ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Antrags bedarf, die – deutschlandweit höchste – Kappung der Kirchensteuer auf 3 % des zu versteuernden Einkommens, was zu einer erheblichen Progressionsbegrenzung führt. Auf Antrag gewähren wir ergänzend hierzu einen hälftigen Teilerlass auf außerordentliche Einkünfte, etwa bei einer Abfindung im Fall eines Arbeitsplatzverlustes oder bei einer Veräußerung einer unternehmerischen Beteiligung.
Auch im Fall einer existenzbedrohenden Lage kann auf Antrag seit jeher ein sogar vollständiger Erlass der Kirchensteuer gewährt werden. Sollten Sie dagegen gerade in (vorübergehenden) Liquiditätsschwierigkeiten sich befinden, gewähren wir auf Antrag ohne große Bürokratie eine Stundung oder Ratenzahlung.

Weitere Informationen über die Verwendung der Kirchensteuer sowie Kontakt

Kirchenaustritt und die Folgen

Wir nehmen Ihren Kirchenaustritt ernst, daher bleibt er leider nicht ohne Folgen. Denn wer seinen Austritt aus der Kirche erklärt, kündigt damit einseitig die kirchliche Gemeinschaft auf.

Das Zweite Vatikanische Konzil hatte zuletzt deutlich gemacht, dass es nicht möglich ist, „die sichtbare Versammlung“ und die „geistliche Gemeinschaft“ der Getauften zu unterscheiden. In dem verabschiedeten Text über die Kirche aus dem Jahr 1964 heißt es: „Die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst“ (Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, Nr. 8).

Die Erklärung eines Kirchenaustritts kann daher nicht ohne konkrete und zugleich fundamentale Folgen bleiben:

  • Sakramente: Wer aus der Kirche ausgetreten ist, darf die Sakramente der Eucharistie, der Firmung, der Buße und der Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht mehr empfangen.
  • Heirat: Um katholisch zu heiraten, benötigen Ausgetretene eine besondere Erlaubnis.
  • Begräbnis: Ausgetretenen kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden, wenn sie vor dem Tod kein Zeichen der Umkehr und der Reue gezeigt haben, oder den Wunsch auf ein eigenes Begräbnis geäußert haben.
  • Wahlrecht und Funktionen: Wer aus der Kirche ausgetreten ist, verliert das aktive und passive Wahlrecht in der katholischen Kirche; kann nicht Mitglied in kirchlichen Gremien und Räten sein. Kirchliche Ämter bekleiden und Funktionen wahrnehmen, Tauf- oder Firmpate werden, darf nur, wer nicht ausgetreten ist.

Über die Folgen des Kirchenaustritt erfolgt eine Information an alle Ausgetretenen durch ein Schreiben des Generalvikars.

Auftreten statt Austreten?

Kirche ist immer „zugleich heilig und stets der Reinigung bedürftig, sie geht immerfort den Weg der Buße und -Erneuerung“. Viele Missstände in der Kirche sind uns nur zu bekannt. Wir arbeiten an ihrer Aufarbeitung. Auch wenn die Kirche als solche – und nicht nur einzelne Vertreter – mangelhaft und schuldig ist, so gibt es dennoch Gründe, in der Kirche zu bleiben, auch um sie zu kritisieren etwa nach dem Motto „Auftreten statt austreten“. Wir sind dankbar über viele Christen, die ihren Protest und ihren Ärger artikulieren und sich als Teil dieser Kirche begreifen. Vielleicht gibt es eine Chance, dass Sie sich ihnen anschließen und kritisch auftreten statt austreten?

Rücktritt vom Austritt?

Auch wenn Sie aus der Kirche austreten, die Zusage Gottes durch die Taufe bleibt bestehen. Jederzeit besteht die Möglichkeit zu einer Wiederannäherung an die Kirche und ein Wiedereintritt. Der Austritt ist also umkehrbar. Wer wieder in die Kirche eintreten will, und dies für sich gut begründen kann, wendet sich an seine Pfarrei oder an die Katholische Glaubensinformation.