Seit dem 1. September 2022 ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – EnSikuMaV“ (kurzfristige Maßnahmen) der Bundesregierung in Kraft, zum 1. Oktober 2022 auch weitere Maßnahmen über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparung.
Ein Großteil dieser Entwicklungen hat seine Ursachen in einem für uns lange unvorstellbaren Krieg in Europa, der seit Februar 2022 unsagbares Leid über viele Menschen gebracht hat.
Die für das Erzbistum Berlin verpflichtenden wesentlichen Punkte sind:
- Nach § 5 Abs. 1 ist „in öffentlichen Nichtwohngebäuden“ (z.B. Bürogebäude, Pfarrhäuser etc.) „die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen“ (z.B. Flure, Abstellräume, Sakristeien, Umziehräume etc. etc.).
- Nach § 6 Abs. 1 (1) darf „Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude …die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden: für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius“ (Büronutzung)
- Nach Abs. 2 haben „öffentliche Arbeitgeber“ eine ergänzende Beheizung (z.B. durch Heizlüfter) zu unterbinden.
- Nach § 7 Abs. 1 sind in Nichtwohngebäuden Durchlauferhitzer für das Händewaschen etc. abzuschalten.
- Nach § 8 ist die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung abzuschalten.
- Medizinische und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas sind, z.B. nach § 5 Abs. 2 von den Regelungen ausdrücklich ausgenommen. Ausnahmen bestehen ferner, wenn durch die verlangten Maßnahmen mit Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu rechnen ist.
Aufgrund der vielen unterschiedlichen Nutzungs- und Betreiberszenarien in den Liegenschaften des Erzbistums Berlin, von Pfarrei über Verwaltung bis Schule und Kita und den unterschiedlichsten Kontexten wie Stadt / Land oder der Altersstruktur der Gebäudenutzer, werden sämtliche Maßnahmen genau betrachtet und in der jeweiligen Situation richtig und nicht zuletzt unter den Aspekten des Arbeitsschutzes angewandt.
Das Erzbischöfliche Ordinariat wird Kirchengemeinden finanziell helfen, die in eine finanzielle Not geraten sind und nachweislich alle Maßnahmen ergriffen haben, Energieeinsparungen vorzunehmen. Diese Kirchengemeinden können einen formlosen Antrag an den Bereich Finanzen stellen, dem Nachweise der Bemühungen der Maßnahmen und der aktuellen finanziellen Lage beizufügen sind.
Weitere Hinweise zur Energieeinsparung für Liegenschaften allgemein und für Kirchen im Besonderen finden Sie hier:
In einem Interview mit dem Nachrichtenportal katholisch.de macht Generalvikar Pater Manfred Kollig SSCC darauf aufmerksam, dass Kirchen zu früheren Zeiten überhaupt nicht geheizt wurden, macht zudem konkrete Vorschläge, was man gegen die drohende soziale Kälte unternehmen kann:
„Ich schlage vor, in Pfarreiräumen oder Schulhorten die Küchen zur Verfügung zu stellen und einzuladen, gemeinsam für und mit den Menschen zu kochen und zu essen, die finanziell besonders stark unter den hohen Energiekosten leiden. Das hat ökonomische Vorteile – nicht jeder müsste dann zu Hause seinen eigenen Herd anstellen und damit Energie verbrauchen –, aber es hat auch einen sozialen Effekt, indem dadurch Räume der Begegnung geschaffen werden.“